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such LINGGs als mißlungen bezeichnet werden, der behauptet, der
Landtag könne nach geltendem Rechte nur solche Abänderungen
der Landesordnung beschließen, „welche die staatsrechtliche Stel-
lung der Kronländer, welche die Verfassung normiert, nicht ver-
ändern. Diese letzteren Abänderungen der Landesordnung fallen
nach lit. n des $ 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867 Nr. 141
RGBI. in die Kompetenz der Reichsgesetzgebung, die ersteren in
die der Landesgesetzgebung“ ?®!. Der von LINGG angeführten Be-
stimmung des abgeänderten Grundgesetzes über die Reichsvertre-
tung ($ 11 lit. n), daß zur Kompetenz des Reichsrates die Ge-
setzgebung über jene Gegenstände gehöre. welche sich auf Pflieh-
ten und Verhältnisse der einzelnen Länder untereinander beziehen.
kann keinesfalls der Sinn beigelegt werden. daß damit jede Aen-
derung der staatsrechtlichen Stellung der Länder der Reichsgeset7-
gebung vorbehalten se. Aus den Beratungen des Abgeord-
netenhauses zu lit. n des $ 11 geht klar und deutlich hervor,
daß der Verfassungsausschuß, der diese Bestimmung vorschlug.
damit nichts anderes als „die wechselseitigen Ersatzansprüche der
“#2 jm Auge hatte. Aber selbst wenn dem
Wortlaute dieser Bestimmung der von LINGG im Interesse des
Zentralismus gewünschte Sinn untergelegt werden könnte, wäre
damit noch keineswegs bewiesen, daß dadurch der 8 38 der Lan-
desordnung in seiner Geltung eingeschränkt wird, m. a. W. dab
Länder gegeneinander
diese Bestimmung auch vom Standpunkte der Landesverfassung
gültig ist! Die Kompetenz, die Landesordnungen abzuändern.
hätte der Reichsrat legal nur auf Grund einer Delegation durch
die Landesgesetzgebung erlangen können. Auf eine solche Dele-
gation konnte sich aber im Jahre 1867 der Reichsrat, der die Abände-
rung des Grundgesetzes von 1861 beschloß, nicht berufen.
Die Meinung JURASCHEKS°®®?, nach dem Wortlaute des $ 35
sı A.a.0. S. 125.
92 Vgl. Die neue Gesetzgebung Oesterreichs S. 204 und 205.
33 Oesterr. Zeitschr. für Verwaltung 1879 S. 101.