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Verletzung der durch das Staatsangehörigkeitsverhältnis erzeugten
Pflichten.
Bei der Entlassung auf Antrag ist bestimmt, daß die mit der
Ausfertigung der Entlassungsurkunde wirksame Entlassung ($ 23)
als nicht erfolgt gilt, wenn der Entlassene bei Ablauf eines Jahres
nach Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
Nach geltendem Recht bedurfte es und genügte die Verlegung
des Wohnsitzes oder der Erwerb einer andern Staatsangehörigkeit
während 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Aushändigung der
Entlassungsurkunde, um die Entlassung endgültig zu machen.
Nach dem neuen Gesetz ist hierzu erforderlich. daß der Entlassene
am Zeitpunkt des Ablaufs des Jahres nach Aushändigung der
Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
nicht mehr im Inland hat.
Der bedeutsame Unterschied liegt darin, daß außer der Aus-
dehnung auf ein Jahr es auch belanglos ist, ob der Entlassene
während dieser Zeit im Ausland war oder nicht. Für Auswanderer,
die während eines Jahres zurückkehren, tritt somit im Gegensatz
zum alten Recht kein Verlust ein.
Eine praktisch wichtige Frage ist die, welche Staatsangehörig-
keit der Entlassene während des Jahres hat, falls er keine andere
Staatsangehörigkeit erwirbt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
gilt nach Ablauf des Jahres „die Entlassung als nicht erfolgt“.
Hiernach scheint es, als ob die Staatsangehörigkeit im Augen-
blick der Aushändigung der Entlassungsurkunde verloren geht
und nachträglich fingiert werde, sie sei nicht verloren gegangen
($ 24). Diese Auffassung würde zur Folge haben, daß der Ent-
lassene während dieses Jahres keine staatsbürgerlichen Pflichten
hätte, daß ein nach der Entlassung geborenes Kind bis zum Ende
des Jahres staatenlos, wie der Vater wäre. M. E. handelt es sich
hier um eine negative Wirksamkeitsvoraussetzung der Entlassung
aus dem Staatsverband. Wenn der Antragsteller am Ende des