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sondern der ausschließlich zur Verfügung des Landesgesetzgebers
stehenden Landesverfassung. Die Kompetenzhoheit des Landes-
gesetzgebers ist damit ebensowenig, ja noch weniger tangiert,
wie etwa die gesetzgebende Gewalt eines Einheitsstaates dureh
einen Staatsvertrag. \Venn sich ein Staat einem anderen gegen-
über verpflichtet, bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu ver-
walten oder nach gemeinsamen Grundsätzen zu regeln, so ist er
materiell zwar in seiner Kompetenzhoheit bezüglich der pak-
tierten Angelegenheiten eingeschränkt, sofern er einseitig nicht
mehr darüber verfügen kann. Formal steht aber seine Kompe-
tenzhoheit außer Frage, da die Einschränkung auf seiner eigenen
Norm beruht. Und wenn die Abänderung oder Aufhebung dieser
Norm kraft ihrer eigenen Vorschrift von einer materiell überein-
stimmenden Norm des Vertragsstaates abhängig gemacht ist, dann
bedeutet selbst diese Unmöglichkeit, eine selbstgesetzte Norm
einseitig aufzuheben oder abzuändern, keine Einbuße an Kompe-
tenzhoheit, weil es sich dabei nur um Konsequenzen der eigenen
selbstgesetzten Norm handelt. Um wieviel weniger kann die Kom-
petenzhoheit des Landesgesetzgebers durch eine Bestimmung der
Landesordnung eingeschränkt oder aufgehoben werden, die jeder-
zeit einseitig durch den Landesgesetzgeber selbst aufgehoben wer-
den kann!
Daraus, daß der Wirkungskreis der Landesgesetzgebung auf
Grund der Landesordnung durch Reichsgesetz erweitert
werden kann — ob dies aus der Landesordnung zu deduzieren
ist, bleibt, wie gesagt, sehr fraglich -— folgt ebensowenig etwas
gegen die Kompetenzhoheit des Landesgesetzgebers, wie aus der
behaupteten Tatsache, daß der Wirkungskreis der Landesgesetz-
gebung nach dem Grundgesetze über die Reichs-
vertretung eingeschränkt werden kann. Tatsächlich sagt 512
Abs. 2 dieses Reichsgesetzes im Anschluß an die Bestimmung,
daß alle im $ 11 nicht aufgezählten Gegenstände der Gesetzge-
bung in den Wirkungskreis der Landtage gehören: „Sollte jedoch
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