Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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sondern der ausschließlich zur Verfügung des Landesgesetzgebers 
stehenden Landesverfassung. Die Kompetenzhoheit des Landes- 
gesetzgebers ist damit ebensowenig, ja noch weniger tangiert, 
wie etwa die gesetzgebende Gewalt eines Einheitsstaates dureh 
einen Staatsvertrag. \Venn sich ein Staat einem anderen gegen- 
über verpflichtet, bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu ver- 
walten oder nach gemeinsamen Grundsätzen zu regeln, so ist er 
materiell zwar in seiner Kompetenzhoheit bezüglich der pak- 
tierten Angelegenheiten eingeschränkt, sofern er einseitig nicht 
mehr darüber verfügen kann. Formal steht aber seine Kompe- 
tenzhoheit außer Frage, da die Einschränkung auf seiner eigenen 
Norm beruht. Und wenn die Abänderung oder Aufhebung dieser 
Norm kraft ihrer eigenen Vorschrift von einer materiell überein- 
stimmenden Norm des Vertragsstaates abhängig gemacht ist, dann 
bedeutet selbst diese Unmöglichkeit, eine selbstgesetzte Norm 
einseitig aufzuheben oder abzuändern, keine Einbuße an Kompe- 
tenzhoheit, weil es sich dabei nur um Konsequenzen der eigenen 
selbstgesetzten Norm handelt. Um wieviel weniger kann die Kom- 
petenzhoheit des Landesgesetzgebers durch eine Bestimmung der 
Landesordnung eingeschränkt oder aufgehoben werden, die jeder- 
zeit einseitig durch den Landesgesetzgeber selbst aufgehoben wer- 
den kann! 
Daraus, daß der Wirkungskreis der Landesgesetzgebung auf 
Grund der Landesordnung durch Reichsgesetz erweitert 
werden kann — ob dies aus der Landesordnung zu deduzieren 
ist, bleibt, wie gesagt, sehr fraglich -— folgt ebensowenig etwas 
gegen die Kompetenzhoheit des Landesgesetzgebers, wie aus der 
behaupteten Tatsache, daß der Wirkungskreis der Landesgesetz- 
gebung nach dem Grundgesetze über die Reichs- 
vertretung eingeschränkt werden kann. Tatsächlich sagt 512 
Abs. 2 dieses Reichsgesetzes im Anschluß an die Bestimmung, 
daß alle im $ 11 nicht aufgezählten Gegenstände der Gesetzge- 
bung in den Wirkungskreis der Landtage gehören: „Sollte jedoch 
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