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ordnung im $ 38, daß die Abänderung der Landesordnung und
daher auch der durch die Landesordnung gezogenen Kompetenz-
grenze nur durch Landesgesetz mit qualifizierter Majorität erfol-
gen kann. Nicht weil Bestimmungen über die Kompetenzhoheit
fehlen, sondern weil von zwei bestehenden eine mit der anderen
unvereinbar und darum zu viel ist, können Reichs- und Landesver-
fassung rechtslogisch nicht unter einen Hut gebracht werden.
Solange der $ 38 der Landesordnungen neben dem $ 15 des
Grundgesetzes über die Reichsvertretung als gültig vorausgesetzt
wird, ist eine sowohl vom Standpunkte der Landesverfassung als
auch vom Standpunkte der Reichsverfassung gültige Aenderung
der Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung
auch in Hinkunft auf keinem anderen Wege möglich, als jenem,
der schon, wie früher bemerkt, 1867 hätte beschritten werden
müssen, als man das gleiche Ziel verfolgte: inhaltlich überein-
stimmende Reichs- und Landesgesetze.
Wenn SPIEGEL geltend macht, der Gedanke, daß eine Materie
wirksam nur durch Zusammenwirken der Reichs- und Landesgesetz-
gebung geregelt werden könne, sei der Verfassung fremd’, so ist
das ja insoferne richtig, als dieser Gedanke nirgends — weder
in der Reichs- noch in der landesverfassung — ausgesprochen ist
und der Gesetzgeber von 1861 sicherlich nicht eine derartige Mög-
lichkeit im Auge gehabt hat. Allein bei der Existenz zweier
voneinander unabhängigen, mit Kompetenzhoheit begabten rechts-
normsetzenden Autoritäten ist ein anderer Weg überhaupt nicht
denkbar. Daß er weder in der Reichs- noch in der Landesver-
fassung vorgeschrieben ist, kann kein Grund sein, ihn abzulehnen.
Denn daß ein Reichsgesetz und ein Landesgesetz übereinstimmen-
den Inhaltes geschaffen werde, widerspricht weder der Reichs-
noch der Landesverfassung. Etwas anderes ist es freilich, wenn
SPIEGEL einer Regelung der Kompetenzgrenze durch Reichs-
m
= A.a2.0. 8. 429.