Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ordnung im $ 38, daß die Abänderung der Landesordnung und 
daher auch der durch die Landesordnung gezogenen Kompetenz- 
grenze nur durch Landesgesetz mit qualifizierter Majorität erfol- 
gen kann. Nicht weil Bestimmungen über die Kompetenzhoheit 
fehlen, sondern weil von zwei bestehenden eine mit der anderen 
unvereinbar und darum zu viel ist, können Reichs- und Landesver- 
fassung rechtslogisch nicht unter einen Hut gebracht werden. 
Solange der $ 38 der Landesordnungen neben dem $ 15 des 
Grundgesetzes über die Reichsvertretung als gültig vorausgesetzt 
wird, ist eine sowohl vom Standpunkte der Landesverfassung als 
auch vom Standpunkte der Reichsverfassung gültige Aenderung 
der Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Landesgesetzgebung 
auch in Hinkunft auf keinem anderen Wege möglich, als jenem, 
der schon, wie früher bemerkt, 1867 hätte beschritten werden 
müssen, als man das gleiche Ziel verfolgte: inhaltlich überein- 
stimmende Reichs- und Landesgesetze. 
Wenn SPIEGEL geltend macht, der Gedanke, daß eine Materie 
wirksam nur durch Zusammenwirken der Reichs- und Landesgesetz- 
gebung geregelt werden könne, sei der Verfassung fremd’, so ist 
das ja insoferne richtig, als dieser Gedanke nirgends — weder 
in der Reichs- noch in der landesverfassung — ausgesprochen ist 
und der Gesetzgeber von 1861 sicherlich nicht eine derartige Mög- 
lichkeit im Auge gehabt hat. Allein bei der Existenz zweier 
voneinander unabhängigen, mit Kompetenzhoheit begabten rechts- 
normsetzenden Autoritäten ist ein anderer Weg überhaupt nicht 
denkbar. Daß er weder in der Reichs- noch in der Landesver- 
fassung vorgeschrieben ist, kann kein Grund sein, ihn abzulehnen. 
Denn daß ein Reichsgesetz und ein Landesgesetz übereinstimmen- 
den Inhaltes geschaffen werde, widerspricht weder der Reichs- 
noch der Landesverfassung. Etwas anderes ist es freilich, wenn 
SPIEGEL einer Regelung der Kompetenzgrenze durch Reichs- 
m 
= A.a2.0. 8. 429.
	        
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