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Punkt stoßen, auf dem das ganze System der juristischen Kon-
struktion ruht, gleichsam von außen her gestützt.
Es ist juristisch im Grunde ebensowenig begründet, die
Kontinuität des heute geltenden Verfassungsrechtes mit dem Februar-
patent von 1861 zu beginnen, wie es juristisch nicht zu rechtferti-
gen ist, das 1867er Grundgesetz über die Reichsvertretung zum
Ausgangspunkte zu wählen. Tut man das letztere. dann geht
man von der Voraussetzung aus, daß Dezember 1367 ein neues
mit dem Februarpatent in Widerspruch stehendes Verfassungs-
prinzip faktisch zum Durchbruch gelangt ist, ohne daß das
Februarpatent legal abgeändert worden wäre (was übrigens mangels
des vom Februarpatent vorgesehenen weiteren Reichsrates gar
nicht mehr möglich war). Diese Dezember 1867 geschaffene
Verfassung, die gleichsam originär kraft der Tatsachen entsteht
und nicht derivativ aus dem Februarpatent abzuleiten ist, das
sie unter den von ihm selbst vorgesehriebenen Bedingungen ab-
ändert, diese Verfassung teilt die legislative Kompetenz zwischen
Reich und Land neu auf. Diese Verfassung ist aber eine Reichs-
verfassung. Die Landesverfassungen bleiben nur soweit in Gel-
tung, als sie mit ihr nicht in Widerspruch sind. Auf Grund
dieser originär entstandenen 1867er Verfassung steht das Recht,
die Kompetenz zwischen Reich und Land zu regeln, dem
Reich, und zwar ausschließlich und allein dem Reich zu. Das
ist die Voraussetzung für die Gültigkeit ihrer wichtigsten Bestim-
mungen. Nach dieser Verfassung von 1867 steht die Kompetenz-
hoheit ausschließlich dem Reich zu, denn das Reich übt die
Kompetenzhoheit in dieser Verfassung aus. Die Länder haben
ihre Kompetenzhoheit faktisch verloren, müssen sie verloren
haben, wenn die 1867er Reichsverfassung auch für die Länder
gelten soll. Daß sie aber Geltung habe, ist präjuristische An-
nahme, dafür gibt es juristisch keinerlei Rechtfertigung.
Man kann das 1867er Grundgesetz über die Reichsvertretung
ın seiner Totalität als gültig nur insoferne annehmen, als man auf