350 Sechstes Buch. Rechtliche Stellung der Individuen. $ 110.
stimmung der Staatsangehörigkeit bietet, begegnet der Nachweis der Abstammung
namentlich in höheren Generationen vielfach Schwierigkeiten; auch
können sich Staatsangehörige auf Generationen hinaus der Erfüllung ihrer
bürgerlichen Pflichten entziehen !).
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit?) können sich aus der
gleichzeitigen Anwendung des Abstammungsprinzips und des jus soli. aber
auch bei gegenseitiger Anwendung des Abstammungsprinzips ergeben. — In
Fällen außerehelicher Geburt üben außer dem jus sanguinis und jus soli auch
die nationalen Bestimmungen über Anerkennung und Legitimation einen Einfluß
auf die Staatsangehörigkeit des unehelichen bezw. anerkannten ?) Kindes aus.
2. Legitimation. In Ländern, welche das Institut der Legitimation
durch nachfolgende Ehe kennen), wird in der Regel die Staatsangehörigkeit
des Vaters auf die legitimierten Kinder übertragen. Mehrfache Staatsangehörigkeit
kann auch hier eintreten >).
3. Verheiratung. Die rechtliche Einheit und der ethische Charakter
der Ehe und des auf dieser beruhenden Familienbandes hat bei den zivilisierten
Völkern zur Anerkennung des Grundsatzes geführt, daß die Frau durch Eingehung
der Ehe ipso jure die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt®), Dagegen
ist nicht in allen Gesetzgebungen der korrespondierende Grundsatz anerkannt,
daß die Frau durch Verehelichung mit einem Ausländer ihre bisherige
Staatsangehörigkeit verliert; so in Argentinien, Venezuela und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika, in Ecuador nur dann, wenn die Frau ihren Wohnsitz
außerhalb des Landes verlegt hat’). Bei dieser Divergenz der Gesetz-1)
Als Korrektur dieses Übelstandes empfiehlt v. Bar, Lehrb. 36, die Rezeption der
obigen Bestimmung des Art. 8 des Code civil. Vgl. auch v. Martitz, Annalen 1875, 1145,
1146 vgl. mit 807. Ähnlich v. Bodmann a. a. O. 216. — Das Institut für internationales
Recht hat sich (Annuaire V p. 56) für den Vorzug des Abstammungsprinzips ausgesprochen.
In den Verhandlungen zu Venedig (15896) wurde die primäre Bedeutung des Abstammungs>-prinzips
für die Regelung der Materie festgehalten; gleichzeitig wurden jedoch unabweisbare
Konsequenzen des jus soli mit den Interessen des Individuums durch Anerkennung eines
Optionsrechts im Sinne des jus sanguinis in Einklang gebracht. (Vgl. die Ausführungen von
Rouard de Card und Stoerk in Annuaire XV 248 und passim.) Die Begründung der
Nationalität jure soli ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (Anträge von Harburger
ond Desjardins).
2) Der diplomatische Sprachgebrauch verwendet hier gewöhnlich den Ausdruck „sujets
mixtes“.
2) So einerseits (Deutschland, Österreich, Ungarn, Norwegen, Schweden u. es. w.) der
Grundsatz: partus sequitur ventrem, anderseits der Grundsatz in Ländern des französischen
Rechts, dem zufolge das von dem Vater anerkannte Kind der Nationalität des Vaters folgt;
auch hat hier die Anerkennung seitens des Vaters den Vorrang vor jener der Mutter.
4) England (mit Ausnahme von Schottland) und Rußland (mit Ausnahme des Gouvernements
Polen und der Östseeprovinzen) kennen das Institut nicht.
5) Siehe v. Bodmann a. a. O0. 319 und andere Fälle 319 ff.
6) $ 5 des deutschen Gesetzes vom Jahre 1570 $ 32 des österreichischen Bürgerl. Gesetzbuchs
und $ 7 des Österreichischen Heimatsgesetzes; Art. 9 des italienischen Cod. civ.;
Art. 10 der englischen Naturalisationsakte vom Jahre 1870; Art. 6 des niederländischen Gesctzes
vom 12. Dezember 1892.
7) v. Bodmanna.a. O. S. 349. Die englische Gesetzgebung hatte erst 1970 und die
niederländische 1592 diesen Grundsatz aufgegeben.