Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

350  Sechstes  Buch.  Rechtliche  Stellung  der  Individuen.  $  110.

 

stimmung  der  Staatsangehörigkeit  bietet,  begegnet  der  Nachweis  der  Abstammung
  namentlich  in  höheren  Generationen  vielfach  Schwierigkeiten;  auch
können  sich  Staatsangehörige  auf  Generationen  hinaus  der  Erfüllung  ihrer
bürgerlichen  Pflichten  entziehen  !).

Fälle  mehrfacher  Staatsangehörigkeit?)  können  sich  aus  der
gleichzeitigen  Anwendung  des  Abstammungsprinzips  und  des  jus  soli.  aber
auch  bei  gegenseitiger  Anwendung  des  Abstammungsprinzips  ergeben.  —  In
Fällen  außerehelicher  Geburt  üben  außer  dem  jus  sanguinis  und  jus  soli  auch
die  nationalen  Bestimmungen  über  Anerkennung  und  Legitimation  einen  Einfluß
  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  unehelichen  bezw.  anerkannten  ?)  Kindes  aus.

2.  Legitimation.  In  Ländern,  welche  das  Institut  der  Legitimation
durch  nachfolgende  Ehe  kennen),  wird  in  der  Regel  die  Staatsangehörigkeit
des  Vaters  auf  die  legitimierten  Kinder  übertragen.  Mehrfache  Staatsangehörigkeit
  kann  auch  hier  eintreten  >).

3.  Verheiratung.  Die  rechtliche  Einheit  und  der  ethische  Charakter
der  Ehe  und  des  auf  dieser  beruhenden  Familienbandes  hat  bei  den  zivilisierten
Völkern  zur  Anerkennung  des  Grundsatzes  geführt,  daß  die  Frau  durch  Eingehung
  der  Ehe  ipso  jure  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  erwirbt®),  Dagegen
  ist  nicht  in  allen  Gesetzgebungen  der  korrespondierende  Grundsatz  anerkannt,
  daß  die  Frau  durch  Verehelichung  mit  einem  Ausländer  ihre  bisherige
Staatsangehörigkeit  verliert;  so  in  Argentinien,  Venezuela  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika,  in  Ecuador  nur  dann,  wenn  die  Frau  ihren  Wohnsitz
  außerhalb  des  Landes  verlegt  hat’).  Bei  dieser  Divergenz  der  Gesetz-1)

  Als  Korrektur  dieses  Übelstandes  empfiehlt  v.  Bar,  Lehrb.  36,  die  Rezeption  der
obigen  Bestimmung  des  Art.  8  des  Code  civil.  Vgl.  auch  v.  Martitz,  Annalen  1875,  1145,
1146  vgl.  mit  807.  Ähnlich  v.  Bodmann  a.  a.  O.  216.  —  Das  Institut  für  internationales
Recht  hat  sich  (Annuaire  V  p.  56)  für  den  Vorzug  des  Abstammungsprinzips  ausgesprochen.
In  den  Verhandlungen  zu  Venedig  (15896)  wurde  die  primäre  Bedeutung  des  Abstammungs>-prinzips
  für  die  Regelung  der  Materie  festgehalten;  gleichzeitig  wurden  jedoch  unabweisbare
Konsequenzen  des  jus  soli  mit  den  Interessen  des  Individuums  durch  Anerkennung  eines
Optionsrechts  im  Sinne  des  jus  sanguinis  in  Einklang  gebracht.  (Vgl.  die  Ausführungen  von
Rouard  de  Card  und  Stoerk  in  Annuaire  XV  248  und  passim.)  Die  Begründung  der
Nationalität  jure  soli  ist  an  besondere  Voraussetzungen  geknüpft  (Anträge  von  Harburger
ond  Desjardins).

2)  Der  diplomatische  Sprachgebrauch  verwendet  hier  gewöhnlich  den  Ausdruck  „sujets
  mixtes“.

2)  So  einerseits  (Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Norwegen,  Schweden  u.  es.  w.)  der
Grundsatz:  partus  sequitur  ventrem,  anderseits  der  Grundsatz  in  Ländern  des  französischen
Rechts,  dem  zufolge  das  von  dem  Vater  anerkannte  Kind  der  Nationalität  des  Vaters  folgt;
auch  hat  hier  die  Anerkennung  seitens  des  Vaters  den  Vorrang  vor  jener  der  Mutter.

4)  England  (mit  Ausnahme  von  Schottland)  und  Rußland  (mit  Ausnahme  des  Gouvernements
  Polen  und  der  Östseeprovinzen)  kennen  das  Institut  nicht.

5)  Siehe  v.  Bodmann  a.  a.  O0.  319  und  andere  Fälle  319  ff.

6)  $  5  des  deutschen  Gesetzes  vom  Jahre  1570  $  32  des  österreichischen  Bürgerl.  Gesetzbuchs
  und  $  7  des  Österreichischen  Heimatsgesetzes;  Art.  9  des  italienischen  Cod.  civ.;
Art.  10  der  englischen  Naturalisationsakte  vom  Jahre  1870;  Art.  6  des  niederländischen  Gesctzes
  vom  12.  Dezember  1892.

7)  v.  Bodmanna.a.  O.  S.  349.  Die  englische  Gesetzgebung  hatte  erst  1970  und  die
niederländische  1592  diesen  Grundsatz  aufgegeben.