Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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lich gehörig publizierte Gesetze. Sie unterscheiden sich unter- 
einander nur durch den räumlichen Geltungsumfang, indem die 
einen — im Landesgesetzblatt publizierten — nur für das Gebiet 
eines Kronlandes, die anderen — im Reichsgesetzblatt publizier- 
ten — ohne diese Beschränkung Geltung beanspruchen. Aber 
auch dieser Unterschied ist kein prinzipieller und insbesondere 
nicht an die Form der Publikation (Reichs- oder Landesgesetz- 
blatt) gebunden. Auch ein im Reichsgesetzblatt publiziertes Ge- 
setz kann seine Geltung selbst auf ein Kronland einschränken ; 
und wenn ein im Landesgesetzblatt publiziertes Gesetz seine Gel- 
tung über ein Kronland ausdehnte — „verfassungswidrig“, wie 
man sich ausdrückt — so sind die rechtsanwendenden Organe 
und die Untertanen rechtsgültig auch an diesen Umfang gebunden. 
Ebenso ist der Unterschied von Staatsgrundgesetz und einfachem 
Gesetz mangels eines materiellen richterlichen Prüfungsrechtes 
für Rechtsanwendung und Rechtsbefolgung irrelevant. Vor allem 
aber verschwindet nach dieser Richtung die Differenzierung zwi- 
schen Reichs- und Landesgesetzgeber. Denn normsetzende Auto- 
rität — d. h. die letzte Instanz, auf die das rechtsanwendende 
Organ und der rechtsbefolgende Untertan prüfend zurückgehen 
kann — ist die zur Gesetzespublikation berechtigte Exekutive, ist 
der Monarch, dem die Publikation der Gesetze an oberster 
Stelle verfassungsmäßig obliegt. Für Rechtsanwendung und Rechts- 
befolgung fällt der gesetzgebende mit dem gesetzpublizierenden 
Faktor zusammen. Mit der unbezweifelbaren Einheit des Publi- 
kationsorganes ist die Einheit der normsetzenden Autorität ge- 
geben. Nur soferne die tatsächliche Mitwirkung des Reichs- 
rates oder der Landtage für die Gültigkeit eines Gesetzes gänzlich 
irrelevant ist, nur soferne als Gesetz zu gelten hat, was al- 
lein der Monarch als Gesetz publiziert, ist mit der daraus 
resultierenden Einheit der normsetzenden Autorität die Geltung 
der Interpretationsregel: lex posterior derogat priori, innerhalb 
aller Normen dieser Autorität — gleichgültig, ob sie im Reichs-
	        
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