Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt publiziert sind — als 
rechtslogisches Prinzip gegeben. 
Das von der herrschenden Lehre behauptete Verhältnis zwi- 
schen Reichs- und Landesgesetzen und damit im Zusammenhange 
die Einheit der normsetzenden Autorität und der Rechtsordnung 
ist somit unter einer Voraussetzung als richtig anerkannt wor- 
den, die zwar nach den Bestimmungen der Verfassung und zwar 
der Reichsverfassung zutreffen mag, von der herrschenden 
Lehre aber nicht angenommen wird: unter der Voraussetzung 
nämlich, daß der Konstitutionalismus in der juristischen Konstruk-. 
tion nieht zum Ausdruck kommt, sondern — zumindest in der 
Legislative — das Prinzip des Absolutismus als rechtsgültig 
hypostasiert wird. Oder könnte das konstitutionelle Prinzip für 
das Gebiet der Legislative anders lauten, als daß ein gültiges 
Gesetz nur durch das Zusammenwirken von Parlament und Monr- 
arch zustande kommen kann? Und kann rechtlich von legis- 
lativem Konstitutionalismus ernstlich die Rede sein, wenn die- 
jenigen Verfassungsbestimmungen, welche die Teilnahme des Par- 
lamentes an der Gesetzgebung statuieren, außer acht gelassen 
werden können, ohne daß dadurch nach ausdrücklicher Bestim- 
mung der Verfassung die Gültigkeit des Gesetzgebungsaktes in Frage 
gestellt wird? So sehr auch die tatsächliche Beobachtung dieser 
Bestimmungen durch politische, d. h. also außerrechtliche Garan- 
tien sichergestellt ist, so ist dennoch von einem rein juristi- 
sehen Standpunkt aus der Erkenntnis nicht auszuweichen, daß 
die Verfassungsbestimmungen, durch welche das konstitutionelle 
Zustandekommen der Gesetze der richterlichen Prüfung entzogen 
wird, die den legislativen Konstitutionalismus darstellenden Be- 
stimmungen rechtstechnisch paralysiert sind.
	        
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