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die wegen der Pflichtenkollision grundsätzlich als staatsrechtliches
Unding zu bezeichnen ist, in glücklicher Weise und in Berück-
sichtigung aller nur möglichen berechtigten Interessen gelöst ist.
4. Die Verlustgründe wegen Verfehlung ge-
gen den Staat.
a) Hiervon ist in nur wenig geänderter Form die Aberken-
nung der Staatsangehörigkeit wegen Nichtbefolgung des kaiserlichen
Befehls zur Rückkehr im Falle des Kriegs oder der Kriegsgefahr
und der Aufforderung eines im Dienst eines nichtdeutschen Staates
stehenden Deutschen übernommen (88 27. 28).
b) Neu ist der Verlustgrund wegen Verletzung der höchsten
staatsbürgerlichen Pflicht: die Wehrpflicht. Dabei unter-
scheidet das Gesetz zwischen Nichterfüllung der Militärpflicht
($ 26 I Piloty S. 908) und Fahnenflucht ($ 26 ID). Die Bestim-
mungen lauten:
„Ein militärpflichtiger Deutscher. der im Inland weder seinen
Wohnsitz, noch seinen Aufenthalt hat. verliert seine Staatsange-
hörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs,
sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Ent-
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch
eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von 2 Jahren nach Be-
kanntmachung des Beschlusses, durch den er für fabnenflüchtig
erklärt worden ist ($ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve,
der Land- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnen-
flüchtig erklärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum
Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein-
berufung nach Bekanntmachung der Kriegbereitschaft oder nach
Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.*
Nun kann nicht bezweifelt werden, daß gerade für Ausland-