Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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die wegen der Pflichtenkollision grundsätzlich als staatsrechtliches 
Unding zu bezeichnen ist, in glücklicher Weise und in Berück- 
sichtigung aller nur möglichen berechtigten Interessen gelöst ist. 
4. Die Verlustgründe wegen Verfehlung ge- 
gen den Staat. 
a) Hiervon ist in nur wenig geänderter Form die Aberken- 
nung der Staatsangehörigkeit wegen Nichtbefolgung des kaiserlichen 
Befehls zur Rückkehr im Falle des Kriegs oder der Kriegsgefahr 
und der Aufforderung eines im Dienst eines nichtdeutschen Staates 
stehenden Deutschen übernommen (88 27. 28). 
b) Neu ist der Verlustgrund wegen Verletzung der höchsten 
staatsbürgerlichen Pflicht: die Wehrpflicht. Dabei unter- 
scheidet das Gesetz zwischen Nichterfüllung der Militärpflicht 
($ 26 I Piloty S. 908) und Fahnenflucht ($ 26 ID). Die Bestim- 
mungen lauten: 
„Ein militärpflichtiger Deutscher. der im Inland weder seinen 
Wohnsitz, noch seinen Aufenthalt hat. verliert seine Staatsange- 
hörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, 
sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Ent- 
scheidung über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch 
eine Zurückstellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine 
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf von 2 Jahren nach Be- 
kanntmachung des Beschlusses, durch den er für fabnenflüchtig 
erklärt worden ist ($ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, 
der Land- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die für fahnen- 
flüchtig erklärt worden sind, weil sie einer Einberufung zum 
Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, daß die Ein- 
berufung nach Bekanntmachung der Kriegbereitschaft oder nach 
Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.* 
Nun kann nicht bezweifelt werden, daß gerade für Ausland-
	        
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