Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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der Landtage beziehen, durch die Entziehung des richterlichen 
Gesetzesprüfungsrechtes ihre spezifische rechtliche Geltung ge- 
nomınen wird, daß der konstitutionell unlösbare Widerspruch von 
Reichs- und Landesverfassung nur dadurch aufgehoben wird, daß 
in der juristischen Konstruktion als normsetzende Auto- 
ritäten nicht die konstitutionellen Gesetzgeber: Reichs- und 
Landesparlament in Verbindung mit dem Monarehen in ihrer 
Vielheit — sondern als einzige und darum einheitliche Autorität 
der mit der Gesetzespublikation betraute Monarch, also ein ab- 
soluter Gesetzgeber, erscheint. Möge dieses Endergebnis eben- 
so beurteilt werden, wie es entwickelt wurde: rein juristisch und 
ohne jenen politischen Nebengedanken, der sich nur allzuleicht 
hier aufdrängen mag. 
$ 12. Schlußwort. 
Zwei Einwände sind es, die den Ergebnissen des ersten wie 
des zweiten Teiles dieser auf die Erkenntnis des positiven 
österreichischen Verfassungsrechtes gerichteten 
Untersuehungen aus dem Geiste des heute üblichen juristischen 
Denkens erwachsen werden; diese beiden Einwände entspringen 
zwei fundamentalen Fehlern juristischer Methode, Fehler, auf die 
sich freilich eine moderne Richtung nieht wenig zugute hält, so 
recht eine arge Not zur Tugend machend. Gegen beide Irrtümer 
wurde schon im Lauf dieser Untersuchungen Stellung genommen. 
Doch bedarf es noch einer letzten, zusammenfassenden und prin- 
zipiellen Abwehr. 
Die beiden Gefahren, die der Methode einer aufrichtigen, auf 
ihre natürlichen Grenzen beschränkten Erkenntnis positiven 
Rechtes drohen, sind die: daß man seine Aussage über das, was 
von positiven Rechtes wegen sein soll, beeinflussen und 
trüben läßt, entweder von der Erkenntnis dessen, was tatsächlich 
ist, oder von der Erkenntnis dessen, was von Sittlichkeits oder 
Zweckmäßigkeits wegen sein soll. Beides, weil man vor der Größe
	        
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