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Deutsche die Verhältnisse so liegen können, daß die Ableistung
des Dienstjahres oder der Dienstjahre und die dadurch bedingte
lange Abwesenheit die geschäftlichen Beziehungen derart lockern
können, daß eine Existenz, wenn nicht vernichtet, doch in ihrer
besten Kraft und Ausdehnungsfähigkeit getroffen wird. Daher
ist das Reiehsmilitärgesetz gleichzeitig in wesentlichen Punkten
so geändert worden, daß jedem Anuslanddeutschen beim Vor-
liegen derart wichtiger Interessen die Erledigung seiner militäri-
schen Pflichten erleichtert wird. Diese Erleichterungen bestehen
in folgendem (Novelle zum Reichsmilitärgesetz Art. IT 4b, 5):
Militärpflichtige, d.h. alle Wehrpflichtigen vom 1.1. des Jahres,
ın dem sie 20 Jahre alt werden, die ihren dauernden Wohnsitz
in einem außereuropäisehen nichtdeutschen Land haben,
desgl. in den Schutzgebieten, in welchen Schutztruppen nicht
liegen, können bis zu einer Gesamtdauer von 4 Jahren zurück-
gestellt werden. Nach Ablauf dieser 4 Jahre können sie dem
Landsturm I. Aufgebot überwiesen werden. wenn bei Ableistung
der aktiven Dienstpflicht ihre Stellung oder ihr in dem außer-
europäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde,
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der
Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht
herbeigeführt worden sind.
Die Entscheidung hierüber hat der Reichskanzler, der sie ın
Schutzgebieten ohne Sehutztruppe dem Gouverneur, im Auslande
den Berufskonsuln oder Gesandten des Reichs delegieren kann
und wird.
Eine für Kaufleute, die Reserveoffiziere sind, außerordentlich
wichtige Bestimmung enthält Art. I Z. 10 der Novelle, wonach
Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve
und Landwehr, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen
wollen. unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten mit
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf
2 Jahre beurlaubt werden können.
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