Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Deutsche die Verhältnisse so liegen können, daß die Ableistung 
des Dienstjahres oder der Dienstjahre und die dadurch bedingte 
lange Abwesenheit die geschäftlichen Beziehungen derart lockern 
können, daß eine Existenz, wenn nicht vernichtet, doch in ihrer 
besten Kraft und Ausdehnungsfähigkeit getroffen wird. Daher 
ist das Reiehsmilitärgesetz gleichzeitig in wesentlichen Punkten 
so geändert worden, daß jedem Anuslanddeutschen beim Vor- 
liegen derart wichtiger Interessen die Erledigung seiner militäri- 
schen Pflichten erleichtert wird. Diese Erleichterungen bestehen 
in folgendem (Novelle zum Reichsmilitärgesetz Art. IT 4b, 5): 
Militärpflichtige, d.h. alle Wehrpflichtigen vom 1.1. des Jahres, 
ın dem sie 20 Jahre alt werden, die ihren dauernden Wohnsitz 
in einem außereuropäisehen nichtdeutschen Land haben, 
desgl. in den Schutzgebieten, in welchen Schutztruppen nicht 
liegen, können bis zu einer Gesamtdauer von 4 Jahren zurück- 
gestellt werden. Nach Ablauf dieser 4 Jahre können sie dem 
Landsturm I. Aufgebot überwiesen werden. wenn bei Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht ihre Stellung oder ihr in dem außer- 
europäischen Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, 
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der 
Ueberweisung zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht 
herbeigeführt worden sind. 
Die Entscheidung hierüber hat der Reichskanzler, der sie ın 
Schutzgebieten ohne Sehutztruppe dem Gouverneur, im Auslande 
den Berufskonsuln oder Gesandten des Reichs delegieren kann 
und wird. 
Eine für Kaufleute, die Reserveoffiziere sind, außerordentlich 
wichtige Bestimmung enthält Art. I Z. 10 der Novelle, wonach 
Offiziere, Beamte und Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve 
und Landwehr, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen 
wollen. unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstpflichten mit 
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf 
2 Jahre beurlaubt werden können. 
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