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tag bestehenden Zustands, sein Augenmerk richtet?®. Als ım Jahr
1879 die Reichsregierung den Entwurf eines Gesetzes, betreffend
die Strafgewalt des Reichstages über seine Mitglieder, einbrachte‘,
schenkte man der Frage mehr Beachtung. Zwei Schriften wer-
den aus jener Zeit viel genannt, die von HEINZE** und die von
SCHLEIDEN*b, Des ersteren Aufsatz hat für uns nur geringen Wert,
da er nach seinen eigenen Worten „die Frage der Disziplin so
gut wie ganz aus dem Spiel läßt“ (S. 20), und SCHLEIDENSs beide
Hefte enthalten nur eine Aufzählung der Disziplinarbestimmungen
deutscher und ausländischer Geschäftsordnungen.
Eine juristische Durchdringung fehlte hiernach. Erst HUB-
RICH unternahm sie im Jahr 1899 ın dem groß angelegten Werk
„Parlamentarische Redefreiheit und Disziplin“. Es zerfällt in
zwei Bücher; das erste behandelt das ausländische Recht, das
zweite das deutsche, eingehend geschichtlich und dogmatisch. Für
die Texte der Geschäftsordnungen war er, da eine Sammlung, wie
wir sie heut von MOREAU ET DELPECH“*° haben, noch fehlte, auf
SCHLEIDEN angewiesen, dessen Zusammenstellung aber 1399 be-
reits zum Teil veraltet war®. HUBRICHs Verdienst ist es, auf
Grund des alten wie des neuen Rechts die juristischen Gesichts-
punkte als erster aufgedeckt zu haben. — Nach ihm hat sich ledig-
lich WEIGEL°* in einer auf reichem Material aufgebauten Disser-
3 2. f. d. ges. StaatsW. 31 39 ff.
* RT. StenBer. 1879, 326.
# Die Straflosigkeit parlamentarischer Rechtsverletzungen und die Auf-
gabe der Reichsgesetzgebung.
# Die Disziplinar- und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen
über ihre Mitglieder.
ı° Les röglements des assemblees legislatives 1906, 1907 (zit. MOREAU).
5 Verfasser war in der günstigen Lage, die Geschäftsordnungen aller
behandelten Staaten fast durchweg im Originaltext benutzen zu können.
Nur für die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Italien war er auf
die Uebersetzung von MOREAU et DELPECH, für Ungarn auf diese und auf
die freundliche Hilfe von Herrn Professor v. CsEKkyY und Herrn Dr. MooR
angewiesen.
5 Die Lehre von der parlamentarischen Disziplin in rechtsvergleichen-
der Darstellung, Tübinger Diss. 1909.