Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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böten“, und REDLICH (S. 13) meint, daß „noch mehr als in irgend 
einem andern Teil des Staatsrechts überhaupt das Bemühen aus- 
sichtslos erscheine, durch Abstraktion und rein logische Unter- 
suchung von Normen das Wesen parlamentarischer Institutionen 
überhaupt und vollends die Erscheinungen des inneren Parlaments- 
rechtes wissenschaftlich in befriedigender Weise zu erklären“. 
Wenn REDLICH sich hiermit gegen die wissenschaftliche 
Untersuchung allein wenden will, so ist dies verfehlt. Denn „Wis- 
senschaft ist jedes Bewußtsein, das auf Einheit geht und in 
der Umformung zu ihr sich vollendet“®. Das ist naturgemäß 
auch hier möglich. Meint er dies nieht, sondern will er gegen 
die rein juristische Erfassung sprechen, so liegt in seinen 
Worten insofern etwas Wahres, als das Staatsrecht vorzugs- 
weise auf politischen Erscheinungen beruht und noch mancherlei 
hier im Werden begriffen oder juristisch ungeklärt ist. 
Ob REDLICH und SEIDLER Recht haben, ob wirklich alles 
auf dem Gebiet der parlamentarischen Disziplin juristisch zu er- 
fassen ist, wird sich im folgenden zeigen. 
$S2. Anlageder Darstellung. 
Die Arbeit ist rechtsvergleichend. Diese Art der Untersuchung 
war, da der Parlamentarismus heute eine allgemeine Rechtsinsti- 
tution aller Kulturvölker, eine ihnen gemeinsame, im Mittelpunkt 
ihrer Interessen stehende Errungenschaft ist, geboten. Nur die 
Frage nach Jder Zulässigkeit der Ausschließung eines Parlaments- 
mitgliedes ist im wesentlichen nach deutschem Recht mit Bezie- 
hung auf den Reichstag und das Abgeordnetenhaus Preußens 
behandelt worden, weil sie ernstlich lediglich dort bestritten wurde, 
eine auf andere Staaten in diesem Punkt sich erstreckende Er- 
örterung daher müßig gewesen wäre und weil die Rechtsverglei- 
chung bei dem Einwand, die Entfernung verstoße gegen die 88 105, 
° So STAMMLER richtiges R. 1902 8. 5; vgl. auch JELLINEK allgStL. 
2. Aufl. 1905 8. 39.
	        
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