Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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3. keine Volksvertretungen sind. Dahin gehört einmal 
der deutsche Bundesrat, da das Volk bei seiner Zusammensetzung 
nicht mitwirkt und auch seine Mitglieder nicht nach ihrer eignen 
Ueberzeugung stimmen, sondern an Instruktionen gebunden sind’, 
sodann die Senate der deutschen freien Städte, sowohl ıhrer For- 
mation wie zum Teil ihren Funktionen nach’®, endlich die öster- 
reichischen und ungarischen Delegationen. Diese sind „relativ 
selbständige, durch Instruktionen nicht gebundene oder beschränk- 
bare Ausschüsse der beiderseitigen Vertretungskörper“*'”, und nicht, 
wie hin und wieder behauptet wird, ein „Reichsparlament“ °”, 
Die gesetzlichen Grundlagen sind in zwei Gesetzen, dem österr. 
Gesetz betreffend die allen Ländern der österr. Monarchie gemein- 
samen Angelegenheiten, vom 21. Dezember 1867 (RGBl. 401) und 
dem ung. Gesetzartike! XII vom 12. Juni 1367 (MT. 333) ent- 
halten. Nach dem österr. Gesetz können an der Leugnung der 
Parlamentsnatur Zweifel bestehen, da gemäß $ 6 das beiden 
Reichshälften zustehende Gesetzgebungsrecht von den 
Delegationen ausgeübt wird. Dagegen ist aber zu beachten, daß 
es von den Delegationen erlassene gemeinsame Gesetze überhaupt 
nicht gibt” und daß sie gemäß $$ 6, 13 in Verbindung mit $ 1 
  
mittel sind: 1. Ruf zur Sache $ 40 IV; 2. Ordnungsruf $ 40 VI; 3. Rüge 
8 40 VI, 2; 4. Wortentziehung $ 40 V. — Nach ULBRICH, Das öster- 
reichische Staatsrecht 1909 (zit. ULBrıcH) 161 sind die österr. Länder nur 
Kommunalverbände höchster Ordnung. 
17 Er ist kein Oberhaus. So LABAnn 1236 und gem. M. — A. M. zu Un- 
recht die bei LABAnD I 234 N. 1 Zitierten, sowie KoLLer 155. — Wohl 
aber ist, trotz gewisser Aehnlichkeit mit dem Bundesrat, dem Senat der 
Vereinigten Staaten Parlamentsnatur eigen; vgl. FREUND 104, 106. 
ı8 Vgl. WOLFFSoN, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Ham- 
burg, bei MARQUARDSEN III, 2, 3, 1884 S. 11/2; KLUÜGMAnNn, Staatsrecht der 
freien und Hansestadt Lübeck, ebenda 1884 S. 44/5; SIEVERS, Staatsrecht 
der freien Hansestadt Bremen, ebenda 1884 S. 71/2. 
1° ULRRICH 104. 
22 2. B. von KoLLEr 58. 
2! Hierzu BERNATZIK, Die österreichischen Verfassungsgesetze 1906 
(zit. VerfGes.) S. 382 N. 4; GumpLowıcz, Das österreichische Staatsrecht,
	        
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