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3. keine Volksvertretungen sind. Dahin gehört einmal
der deutsche Bundesrat, da das Volk bei seiner Zusammensetzung
nicht mitwirkt und auch seine Mitglieder nicht nach ihrer eignen
Ueberzeugung stimmen, sondern an Instruktionen gebunden sind’,
sodann die Senate der deutschen freien Städte, sowohl ıhrer For-
mation wie zum Teil ihren Funktionen nach’®, endlich die öster-
reichischen und ungarischen Delegationen. Diese sind „relativ
selbständige, durch Instruktionen nicht gebundene oder beschränk-
bare Ausschüsse der beiderseitigen Vertretungskörper“*'”, und nicht,
wie hin und wieder behauptet wird, ein „Reichsparlament“ °”,
Die gesetzlichen Grundlagen sind in zwei Gesetzen, dem österr.
Gesetz betreffend die allen Ländern der österr. Monarchie gemein-
samen Angelegenheiten, vom 21. Dezember 1867 (RGBl. 401) und
dem ung. Gesetzartike! XII vom 12. Juni 1367 (MT. 333) ent-
halten. Nach dem österr. Gesetz können an der Leugnung der
Parlamentsnatur Zweifel bestehen, da gemäß $ 6 das beiden
Reichshälften zustehende Gesetzgebungsrecht von den
Delegationen ausgeübt wird. Dagegen ist aber zu beachten, daß
es von den Delegationen erlassene gemeinsame Gesetze überhaupt
nicht gibt” und daß sie gemäß $$ 6, 13 in Verbindung mit $ 1
mittel sind: 1. Ruf zur Sache $ 40 IV; 2. Ordnungsruf $ 40 VI; 3. Rüge
8 40 VI, 2; 4. Wortentziehung $ 40 V. — Nach ULBRICH, Das öster-
reichische Staatsrecht 1909 (zit. ULBrıcH) 161 sind die österr. Länder nur
Kommunalverbände höchster Ordnung.
17 Er ist kein Oberhaus. So LABAnn 1236 und gem. M. — A. M. zu Un-
recht die bei LABAnD I 234 N. 1 Zitierten, sowie KoLLer 155. — Wohl
aber ist, trotz gewisser Aehnlichkeit mit dem Bundesrat, dem Senat der
Vereinigten Staaten Parlamentsnatur eigen; vgl. FREUND 104, 106.
ı8 Vgl. WOLFFSoN, Das Staatsrecht der freien und Hansestadt Ham-
burg, bei MARQUARDSEN III, 2, 3, 1884 S. 11/2; KLUÜGMAnNn, Staatsrecht der
freien und Hansestadt Lübeck, ebenda 1884 S. 44/5; SIEVERS, Staatsrecht
der freien Hansestadt Bremen, ebenda 1884 S. 71/2.
1° ULRRICH 104.
22 2. B. von KoLLEr 58.
2! Hierzu BERNATZIK, Die österreichischen Verfassungsgesetze 1906
(zit. VerfGes.) S. 382 N. 4; GumpLowıcz, Das österreichische Staatsrecht,