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tion der Geschäftsordnung beispielsweise ist Sache des Gesamt-
organs, aber kollegialische Kompetenz.
Das Parlament bedarf selbst noch einiger Organe, des Prä-
sidenten, der Vizepräsidenten usw. °”. Nach innen zeigt sich die Or-
ganschaft des Präsidenten, indem er über die Ordnung wacht, die An-
träge der Staatsregierung durch ihn an das Parlament gelangen und
den Mitgliedern zugänglich gemacht werden ?®°, nach außen, indem
er das Haus vertritt, die Beschlüsse des Hauses durch ıhn der Re-
gierung übermittelt werden’, indem er beim Zweikammersystem
den Verkehr seiner Kammer mit der anderen leitet”, indem er
das Personal für das Haus anstellt®®.
Halten wir nach den vorangehenden Erörterungen daran fest,
daß zwischen Gesamt- und Teilorgan zu scheiden und daß die
Gesamtheit der Abgeordneten, die juristische Einheit, keine von
den einzelnen verschiedene Person ist, so dürften wir der Lösung
des Problens, wie das Verhältnis zwischen den Abgeordneten
und dem Parlament zu denken ist, näher gekommen sein.
83. Die Quellen des parlamentarischen Dis-
ziplinarrechts.
Das parlamentarische Disziplinarrecht beruht auf den Ver-
fassungen und den Geschäftsordnungen. Dabei sind zunächst zwei
große Systeme zu trennen, das englische und das kontinentale.
Die Rechtsgeschichte verlangt, jenes vorauszuschicken.
Die Geschäftsordnung des englischen Parlaments wird häufig :
lex et consuetudo Parliamenti genannt. Diese Gleich-
*® „Der Präs. ist als Organ (der Kammer) ,.. zur Handhabung der
GO. berufen® (Sachsen LO.$ 9 I); vgl auch Oesterreich II, 86 C („Organ“).
® Reichstag $ 17 S.1; Preußen I, $ 14 1; II, $ 15 S.1; Braunschweig
$ 14 II Nr. 1 und 7 (er ist „Organ der Landesversammlung in allen ihren
Beziehungen zu der Regierung‘); Frankreich I, $ 62; Italien I, 8 73.
3 Reichstag $ 1318. 1; Preußen R, 8 7 I; I, $S 118.1.
3? Sachsen LO. $ 9 I; Oesterreich GOGes. $ 10 I; Bayern Art. 38.
83 RBG. $ 156 1I; Reichstag $ 14; Preußen I, $ 7 II; Elsaß-Lothringen
II, 8 7 IV; Oesterreich II, $ 6 B; Ungarn II, $ 263 II.