stellung weist richtig darauf hin, daß Gesetz und Gewohnheit
äquivalente Rechtsgrundlagen auch im Verfassungsrecht sind °*, sie
ist aber insofern irreführend, als sie den Eindruck hervorruft,
daß beide gleichmäßig als Quellen für das Parlament gedient
haben. Vielmehr ist es überwiegend eine Gewohnheit von 600
Jahren, auf die sich die englische Geschäftsordnung stützt”. Die
lex ?6
sind die orders der beiden Häuser, nämlich 1. Standing Or-
ders „for the permanent guidance and order of their proceedings;
which if not vacated or repealed, endure from one Parliament to
another, and are of equal force in all“?; 2. Sessional Orders
„which, from being constantly renewed from year to year. are
evidently not intended to endure beyond the existing session °°; 3. sog.
einfache Orders „of which the duration ist undetermined. By the
custom of Parliament they would be concluded by a prorogation;
but many of them are practically observed and held good, in
succeeding sessions, and by different Parliaments, without any
formal renewal or repetition* ®®,
Das englische parlamentarische Gewohnheitsrecht ist Ge-
richtsgebrauch“ Das erklärt sich daraus, daß das Parla-
ment Gericht war! und noch heut oberster Gerichtshof mit
®: Vgl. JELLINEK allgStL. 522; G. Meyer, Lehrbuch des deutschen
Staatsrechts, 6. Aufl. bearb. von AnSCHÜTZ, 1905 (zit. G. MEYER) 210. Bestr.
Literatur bei G. MEYER a. a. O.
5 MAY 184; REDLICH 255.
96 Anders ist die Einteilung bei HATSCHEK I 363, der die consuetudo
der lex subsumiert,
#” MAY 185, ebenso die 11. Aufl. 147; HATScHEK I 364; REnLIicH 258/9.
3 May a. a. OÖ. etwas kürzer die 11. Aufl. 148; ReprıcH 259.
3#* HATSCHEK I 363/4; MAy 186, etwas abweichend die 11. Aufl. 148;
REDLICH a. a. O.
*° HATSCHEK 1 365; 8. 239 sagt er: die GO. des Parlaments werde
eigentlich besser als Prozeßordnung bezeichnet werden müssen. Auch inı
alten deutschen Reichstag finden sich Anklänge an ein Prozeßverfahren;
vgl. EHRENBERG, Der deutsche Reichstag in den Jahren 1273/1378, in hi-
stor. Studien, 9. Heft 1883 S. 57.
41 HATSCHER I 233 ft.