Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Nun sind aber die- festländischen Parlamente nirgends Korpora- 
tionen, sondern etwas ganz heterogenes, nämlich Versammlungen, 
staatliche Kollegien°”. Sie können keine juristischen Personen 
sein, da sie Staatsorgane sind, die als solche der Persönlichkeit 
entbehren°®. Also kann die ihnen überlassene Kompetenz — denn 
nur um solche, nicht um subjektive Rechte kann es sich aus 
demselben Grund handeln ® — nicht Autonomie dem Begriff nach 
sein. Bereits rein sprachlich ist es, worauf ANSCHÜTZ (En- 
zykl. 144) hinweist, nicht möglich, da „Selbstgesetzgebung 
nur üben kann, wer ein rechtliches Selbst besitzt“. Helfen ließe 
sich zur Bezeichnung des Systems vielleicht durch ein Wort wie 
normensetzende Macht”; doch wird durch diesen nicht gerade 
flüssigen, auch nicht klaren Ausdruck für die Terminologie nichts 
gewonnen. Geratener erscheint es deshalb, die Betonung auf ein 
anderes Moment, nämlich das der Ermächtigung durch die Rechts- 
tiven Verband gedacht werden kann, ergibt sich aus der Gegenüberstel- 
lung mit dem Staat, wenn er diesen auch als Organismus ansieht. 
5 So die ständige Formulierung bei v. GIERKE GenossR. I 825 ff.; 
G. MEYER 298; v. RÖnNE-Zorn I 368; AnscHürz Enzykl. 139, 144; JELLI- 
NEK Syst. 169, 236, 237/83; SCHULZE D. I 460; Ders. Pr. 1569; WaALz 
Ztschr. 128r, 130r; Ders. StaatsR. 59; RHAMM, Die Verfassungsgesetze des 
Herzogtums Braunschweig, 2. Aufl. 1907 8. 147; WEIGEL 85; SENARD 
bei PIERRE 1 443: „C’est une societe constituee par la loi pour dele- 
berer.“ — A. M. scheinbar Bınpıne, Notwehr 9. Unrichtig $ 6 des Diäten- 
ges. f. d. Mitgl. d. Reichstags vom 21. V. 1906 (RGBl. 468), wo der RT. als 
Körperschaft, allerdings in Uebereinstimmung mit dem populären auf BENT- 
HAM zurückgehenden (vgl. auch HATSCHEK I 434,5) Sprachgebrauch, be- 
zeichnet wird. Ebenso verfehlt das Reichsgericht in RGSt. 47 275 (das 
AbgH. sei eine politische Körperschaft) und 278 (es sei eine Korporation 
des öffentlichen Rechts), im Urteil vom 6. V. 1913, II. Strafsenat (S. 270 ff.). 
© JELLINEK allgStL. 546, 547. 
61 DERS. a. a. O. 546 ff., 547 N. 1: „Der laxere Sprachgebrauch, der 
von Rechten der Staatshäupter, Kammern, Behörden redet, wird sich ohne 
Pedanterie kaum vermeiden lassen“; ferner Syst. 224/5. Das im Text Ge- 
sagte gilt auch da, wo die Verfassungen von Rechten und Vermögen der 
Kammern reden; vgl. AnscHüTz Enzykl. 143. — A.M. Bınpına Notwehr 9. 
62 Vgl O. MAvER StaatsR. 141.
	        
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