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Nun sind aber die- festländischen Parlamente nirgends Korpora-
tionen, sondern etwas ganz heterogenes, nämlich Versammlungen,
staatliche Kollegien°”. Sie können keine juristischen Personen
sein, da sie Staatsorgane sind, die als solche der Persönlichkeit
entbehren°®. Also kann die ihnen überlassene Kompetenz — denn
nur um solche, nicht um subjektive Rechte kann es sich aus
demselben Grund handeln ® — nicht Autonomie dem Begriff nach
sein. Bereits rein sprachlich ist es, worauf ANSCHÜTZ (En-
zykl. 144) hinweist, nicht möglich, da „Selbstgesetzgebung
nur üben kann, wer ein rechtliches Selbst besitzt“. Helfen ließe
sich zur Bezeichnung des Systems vielleicht durch ein Wort wie
normensetzende Macht”; doch wird durch diesen nicht gerade
flüssigen, auch nicht klaren Ausdruck für die Terminologie nichts
gewonnen. Geratener erscheint es deshalb, die Betonung auf ein
anderes Moment, nämlich das der Ermächtigung durch die Rechts-
tiven Verband gedacht werden kann, ergibt sich aus der Gegenüberstel-
lung mit dem Staat, wenn er diesen auch als Organismus ansieht.
5 So die ständige Formulierung bei v. GIERKE GenossR. I 825 ff.;
G. MEYER 298; v. RÖnNE-Zorn I 368; AnscHürz Enzykl. 139, 144; JELLI-
NEK Syst. 169, 236, 237/83; SCHULZE D. I 460; Ders. Pr. 1569; WaALz
Ztschr. 128r, 130r; Ders. StaatsR. 59; RHAMM, Die Verfassungsgesetze des
Herzogtums Braunschweig, 2. Aufl. 1907 8. 147; WEIGEL 85; SENARD
bei PIERRE 1 443: „C’est une societe constituee par la loi pour dele-
berer.“ — A. M. scheinbar Bınpıne, Notwehr 9. Unrichtig $ 6 des Diäten-
ges. f. d. Mitgl. d. Reichstags vom 21. V. 1906 (RGBl. 468), wo der RT. als
Körperschaft, allerdings in Uebereinstimmung mit dem populären auf BENT-
HAM zurückgehenden (vgl. auch HATSCHEK I 434,5) Sprachgebrauch, be-
zeichnet wird. Ebenso verfehlt das Reichsgericht in RGSt. 47 275 (das
AbgH. sei eine politische Körperschaft) und 278 (es sei eine Korporation
des öffentlichen Rechts), im Urteil vom 6. V. 1913, II. Strafsenat (S. 270 ff.).
© JELLINEK allgStL. 546, 547.
61 DERS. a. a. O. 546 ff., 547 N. 1: „Der laxere Sprachgebrauch, der
von Rechten der Staatshäupter, Kammern, Behörden redet, wird sich ohne
Pedanterie kaum vermeiden lassen“; ferner Syst. 224/5. Das im Text Ge-
sagte gilt auch da, wo die Verfassungen von Rechten und Vermögen der
Kammern reden; vgl. AnscHüTz Enzykl. 143. — A.M. Bınpına Notwehr 9.
62 Vgl O. MAvER StaatsR. 141.