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schriebene Promulgierung des Großherzogs nicht erlangte”. Die
Kammern erachteten sich, wie WALZ nachgewiesen hat, für zu-
ständig, allein ohne die Regierung die Geschäftsordnung festzu-
stellen, und dabei ist es bis heut geblieben”. Die Ermächtigung
für die Disziplin folgt aus $ 48a der Verfassung (Art. 2 des Gesetzes
vom 21. November 1867, RegBl. 423), wobei bestimmt ist: „Kein
Kammermitglied kann .. . anders als nach Maßgabe der Ge-
schäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen wer-
den“ °®a,
ad2. Die zweite Gruppe ist die der Rahmengesetze. Hier
werden bestimmte Geschäftsordnungsfragen, meist auch die Dis-
ziplin, in einem formellen Gesetz geregelt; für restierende Fragen
wird die Kammer ermächtigt”. — Die rechtliche Natur der auf
Grund dieser Delegation ergangenen Geschäftsordnungen ist die-
selbe, wie beim Ermächtigungssystem, wenn sich Rechtssätze in
ihnen finden, für die indes in der Regel kein Platz mehr sein
wird. Im andern Fall haben sie die Natur lediglich von Verwal-
tungsverordnungen ”. — Ein ganz reines Delegationssystem gibt
es, wie bereits oben erwähnt, überhaupt nicht. Gewisse Bestim-
mungen, wie die Wahl des Präsidenten, Bestellung des Bureaus,
Oeffentlichkeit der Sitzungen finden sich stets in den Verfassungen.
In Oesterreich ist die Ermächtigung zur Aufstellung einer Ge-
schäftsordnung im 8 17 des GOgesetzes enthalten („die Bestim-
mungen dieses Gesetzes sind in die GO. eines jeden Hauses des
Reichsrats, soweit sie dasselbe betreffen, aufzunehmen‘), die für
die Disziplin findet sich aber merkwürdigerweise nicht hier, son-
dern ist aus dem $ 48a der badischen Verfassung ähnlichen $ 16 II
®” DERS. a. a. O. 130 Mitte.
68 DERS. StaatsR. 82.
88® Aehnlich Schwarzburg-Sondershausen Landesgrundges. $ 32.
8° Hierzu kritisch HATSCHER I 441/2 und SENARD bei PIERRE I 443,4.
®° Deshalb ist es richtig, wenn O. MAYER StaatsR. 141 sagt: „Diese
Geschäftsordnungen sind keine Verordnungen, enthalten keine Rechts-
sätze* usw.