Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Beziehung, aufgebaut auf Ueber- und Unterordnung. Im Gesetz 
finden sich hierfür geringe Anhaltspunkte '”*; vielfach entbehren 
sie überhaupt der gesetzlichen Grundlage'”. Sie werden durch 
das Leben geschaffen und Aufgabe der juristischen Wissenschaft 
ist es, die Rechtsbegriffe hierfür zu finden oder zu bilden. Die 
sozialrechtliche Beziehung ruht nicht auf dem Herrsehaftsbegriff, 
obwohl es auf den ersten Blick so scheinen könnte. Denn die 
Befehlsgewalt der Sonderkreise ist bedingt durch den Willen des 
Unterworfenen und zeitlich begrenzt; die Herrschergewalt ist un- 
bedingt und unbefristet. Der Dienstberechtigte kann befehlen, 
der Arbeitgeber nach der Arbeitsordnung strafen, nur solange wie 
der Verpflichtete, der Arbeiter wıll'®. Anders der Staat als Herr- 
scher. Die Sondergewalt kann stets gelöst werden, sowohl vom 
Unterworfenen, wie vom Inhaber der Gewalt. Anders Staat und 
Untertan. Die schwerste Strafe besteht beim Sonderkreis in der 
Ausstoßung des renitenten Mitglieds, und dieses selbst kann sich 
durch Ausscheiden stets der Strafe entziehen. Anders auch hier 
der Staat als Herrscher '”. 
Die besonderen Gewalten unterscheiden sich also von der 
Staatsgewalt durch das ihr eigentümliche, ihnen fehlende Mo- 
ment des Herrschens; jene haben nur Gewalt, der Staat aber 
herrscht. Ob zwischen beiden Begriffen ein Unterschied besteht, 
ist bestreitbar, und es bedarf daher zum Beweis obiger Behaup- 
tung der Entwicklung des Rechtsbegriffs der Gewalt. 
Aus dem Wort „Gewalt“ selbst, dessen Bedeutungen im Lauf 
108 Vgl. z. B. GewO. $ 121: „Gehilfen und Gesellen sind verpflichtet, 
den Anordnungen der Arbeitgeber .. Folge zu leisten“. Ferner GewO. 
SS 134 a, 134b; Seemannsordnung & 34: „Der Schiffsmann ist verpflichtet 
.. den Anordnungen des Kapitäns . . unweigerlich Gehorsam zu leisten‘. 
105 So O. MAYER Il 335 f. d. öffentliche Anstalt. 
106 JELLINEK Syst. 215/6. Dagegen Rosın a. a. O. 299/300, 303 a, nach 
dem der Wille nur für das Entstehen, nicht für das Bestehen von 
rechtlicher Bedeutung ist. 
107 Vgl. z. B. RBG. 88 75, 100; JELLINEK allgStL. 415. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 83/4. 31
	        
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