Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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der Zeit stark gewechselt haben”, läßt sich folgendes entnehmen: 
In ältester Zeit wurde es u. a. auch mit Herrschaft im staats- 
rechtlichen Sinn gleichgesetzt. In neuhochdeutscher Zeit erhält 
sich „der staatsrechtliche Begriff im großen und ganzen unge- 
schwächt“. Aber „weniger in der allgemeinen Fassung (Herr- 
schaft und Gewalt), als in der Einengung durch besondere Ver- 
bindungen (.. Amtsgewalt, Dienstgewalt) lebt er weiter“. Ge- 
walt und Herrschaft trennen sich hiernach. Letztere ist heut nur 
t 1% unwiderstehliche Gewalt '!!. Der ersteren fehlt 
qualifizierte Gewal 
diese Eigenschaft, und sie ist nichts als „die Fähigkeit eines Menschen, 
die Selbstbestimmung des anderen seinem Willen unterzuordnen * '’?, 
kurz: sie ist Veberordnung einer Person über eine andere. Esist aber, 
wie gesagt, bestritten, ob diese Definition nicht’ gerade mit Herr- 
schaft identisch ist". Wäre das der Fall, so könnte der Unter- 
schied zwischen der Sonder- und der Staatsgewalt im Zweck lie- 
gen''*. Die Verschiedenheit der Zwecke wäre für eine große 
Zahl der ın Betracht kommenden Verhältnisse leicht zu finden; 
er wäre aber für das uns an dieser Stelle näher angehende Parla- 
ment nicht von dem des Staates zu trennen. Denn das Parlament 
ist Staatsorgan ; der Staat erfüllt durch dasselbe nationale Auf- 
gaben. Daher bliebe nur der Unterschied : der Staat ist Persön- 
liehkeit, das Parlament Organ, womit nichts gewonnen ist. 
Es läßt sich aber, wie ich meine, für die Gesamtheit der 
Sondergewalten ein Unterschied im Begriff finden, und dieser liegt 
10° Man vgl. nur einmal die zahllosen Nachweise bei GRIMM, Deutsches 
Wörterbuch, Bd. 4, Abt. 1, Teil III, bearb. von WUNDERLICH 1911 4910—4983. 
109 Ders. 4951. Nicht alle dort gegebenen Beispiele sind zutreffend. 
110 JELLINEK Syst. 216. 
111 DERS. allgStL. 415. 
12 GRIMM 5013 el)) «)). 
113 vgl. Rosın a. a. O. 269, 298 ff. Dort findet sich übrigens auch die 
von JELLINEK allgStL. 415 N. 4 vermißte selbständige Untersuchung über 
das Wesen der Herrschergewalt. 
114 So Rosın a. a. O. 289, 290 ff., 301 ff. für Staat und Gemeinde.
	        
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