Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 42 ° — 
handelnd oder durch seinen Präsidenten, immer also kein Rechts- 
subjekt, sondern ein Organ. Man kann jedoch sagen, daß, da 
der Präsident Organ des Parlaments (s. o. S. 451), also Organ 
eines Staatsorgans ist und da ferner durch die Staatsorgane der 
Wille des Staates gebildet wird, hier im Innenleben durch den 
Präsidenten, der damit also selber zum Staatsorgan wird, bzw. 
das Parlament (als Gesamtorgan) Staatswille geschaffen wird ; dann 
erscheint der Staat als Träger der Sondergewalt und damit wäre 
zugleich die gewaltübende Person namhaft gemacht. Die Lö- 
sung kann aber ebenso darin gesehen werden, daß bei dem Be- 
griff der Gewalt der Ton nieht unbedingt auf das Wort Person 
gelegt zu werden braucht; dann hindert uns nichts, auch ÖOr- 
ganen als solehen Gewalt zuzusprechen. 
Abweichend von dem hier festgehaltenen staatsrechtlichen 
Begriff der Herrschaft ist der des Privatrechts. Herrschaftsrechte 
sind dort nach dem hergebrachten Sprachgebrauch vor allem 
Sachen- und Familienrechte"”®. Auch bei ihnen ist Unterordnung 
oder Unterwerfung (einer Person oder eines Gegenstandes) unter 
den Willen einer Persönlichkeit erforderlich; doch fehlt die Eigen- 
schaft der Unwiderstehlichkeit, da sie mit den in Frage stehen- 
den Rechten nichts zu tun hat. Das Eigentum nennen wir ein 
Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache, und die elterliche 
Gewalt wird bisweilen ebenfalls als Herrschaft bezeichnet!'”. Die 
Forderungen gehören nicht zu den Herrschaftsrechten"”. Denn 
die Forderung bindet nur den Willen des Schuldners, sie 
unterwirft ihn nicht dem des Gläubigers'”. Durch den 
118 Vgl. v. Tuur, Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen 
Rechts. 1. Band 1910 8 6 S. 133 ff. Darüber ferner eingehend NAwIAsKY, 
3/13. 
119 Vgl. EnNNECCERUS 11 3: „Das Herrschaftsrecht des Gewalthabers über 
das Kind“, 
120 A, M. v. Taur a. a. O. 140f. 
121 Vgl. ENNECCERUS a. a. O. 2: „Nur der Schuldner ist durch die For- 
derung gebunden“. S. 5: „Die geschuldete Leistung kann bei scharfer Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.