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handelnd oder durch seinen Präsidenten, immer also kein Rechts-
subjekt, sondern ein Organ. Man kann jedoch sagen, daß, da
der Präsident Organ des Parlaments (s. o. S. 451), also Organ
eines Staatsorgans ist und da ferner durch die Staatsorgane der
Wille des Staates gebildet wird, hier im Innenleben durch den
Präsidenten, der damit also selber zum Staatsorgan wird, bzw.
das Parlament (als Gesamtorgan) Staatswille geschaffen wird ; dann
erscheint der Staat als Träger der Sondergewalt und damit wäre
zugleich die gewaltübende Person namhaft gemacht. Die Lö-
sung kann aber ebenso darin gesehen werden, daß bei dem Be-
griff der Gewalt der Ton nieht unbedingt auf das Wort Person
gelegt zu werden braucht; dann hindert uns nichts, auch ÖOr-
ganen als solehen Gewalt zuzusprechen.
Abweichend von dem hier festgehaltenen staatsrechtlichen
Begriff der Herrschaft ist der des Privatrechts. Herrschaftsrechte
sind dort nach dem hergebrachten Sprachgebrauch vor allem
Sachen- und Familienrechte"”®. Auch bei ihnen ist Unterordnung
oder Unterwerfung (einer Person oder eines Gegenstandes) unter
den Willen einer Persönlichkeit erforderlich; doch fehlt die Eigen-
schaft der Unwiderstehlichkeit, da sie mit den in Frage stehen-
den Rechten nichts zu tun hat. Das Eigentum nennen wir ein
Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache, und die elterliche
Gewalt wird bisweilen ebenfalls als Herrschaft bezeichnet!'”. Die
Forderungen gehören nicht zu den Herrschaftsrechten"”. Denn
die Forderung bindet nur den Willen des Schuldners, sie
unterwirft ihn nicht dem des Gläubigers'”. Durch den
118 Vgl. v. Tuur, Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen
Rechts. 1. Band 1910 8 6 S. 133 ff. Darüber ferner eingehend NAwIAsKY,
3/13.
119 Vgl. EnNNECCERUS 11 3: „Das Herrschaftsrecht des Gewalthabers über
das Kind“,
120 A, M. v. Taur a. a. O. 140f.
121 Vgl. ENNECCERUS a. a. O. 2: „Nur der Schuldner ist durch die For-
derung gebunden“. S. 5: „Die geschuldete Leistung kann bei scharfer Be-