Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Anspruch wird diesem keine Gewalt über jenen eingeräumt; es 
wird keine Sondergewalt gegründet, und hierin zeigt sieh zu- 
gleich das Wesen der Sondergewalt. Ueber- und Unterordnung 
äußern sich im Befehl, Gleichordnung in der Forderung'”?. 
Oft allerdings erscheint rechtlich der Befehl noch heut in der 
Form des Anspruchs, seine Erfüllung als Erfüllung einer Lei- 
stungspflicht. Allein das Leben zeigt uns, daß wir dem Diener, 
dem Arbeiter befehlen können, und das zwingt uns, hier eine als 
Folge des Vertrages sich ergebende Sondergewalt anzunehmen '”®. 
Mit der hier vorgenommenen Scheidung von Herrschaft und 
Gewalt wird nicht verkannt, daß an sich nichts im Weg stünde, 
die Sondergewalt Herrschaft zunennen. Der Sprachgebrauch, 
von dem anfangs ausgegangen wurde, setzt beide Ausdrücke fast 
einander gleich. Man sagt, jemand habe Gewalt über eine Person, 
ebenso wie jemand beherrsche einen andern. Es kann aber nicht 
geleugnet werden, daß zwischen Sonder- und Staatsgewalt Unter- 
schiede bestehen, und deshalb empfiehlt es sich, diese bereits in 
der Bezeichnung anzudeuten. 
Als begrifflich haben wir sonach erkannt: 1. Ueberordnung 
einer Person über eine andere; 2. Bedingt- und Befristetsein 
durch den Willen des Unterworfenen. Dazu kommt weiter als 
sich aus dem Willen des Uebergeordneten ergebend die Unbe- 
stimmtheit der Pfliehten des Unterworfenen '*. Wer Gewalt über 
eine Person hat, kann ungezählte Pflichten verlangen, und es ist 
unmöglich — bei der Herrschaftsgewalt —, die des Untertanen 
im einzelnen aufzuzählen. Bei dem unwiderstehlichen Willen des 
Staats ist das ın höherem Grad als bei der begrenzten Sonder- 
gewalt der Fall. — Gehört aber zum Wesen der Sondergewalt 
trachtung nicht als Gegenstand, sondern nur als Inhalt der Forderung be- 
zeichnet werden“. Bd. I 171 N. 3: „Primär haftet die Person, ihr Wille 
ist gebunden‘. Vgl. ferner Rosın a. a. O. 298. 
122 Rosın a. a. O. 299. 
123 So auch JELLINEK Syst. 215. O. MAYER ArchOeffR. 3 53. 
124 Q, MAyvER a. a. O. 52; Ders. VerwR. I 109 N. 13.
	        
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