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heut noch unbekannt. Daher kann von einer Untersuehung hier
abgesehen werden.
II. Die Sondergewalt braucht bei Verletzungen ihrer Rechts-
ordnung nicht sofort zu den genannten rechtlichen Mitteln "zu
greifen: sie kann, um Zucht und Ordnung zu erhalten, sich mit
andersartigen begnügen. denen der Rechtscharakter mangelt.
Solche nur moralischen Zuchtmittel sind juristisch keine Uebel;
sie enthalten keine Rechtsnachteile. Sie sind, da sie sich nur an
das Gewissen und die Feinfühliskeit des Betroffenen wenden,
rechtlich nicht faßbar. Ihre Existenz erinnert an die Kirchen-
zucht, jene erzieherische Tätigkeit. Das positive Recht kennt
als solehe: Ermahnung, Warnung, Zureehtweisungen, Rügen '”.
Irrtümlich nennt es die Warnung eine Ordnungsstrafe. Mit
der Strafe verbindet sie nur das eine, daß eine Rechtsverletzung
erfolgt sein muß. Sie nimmt aber unter den genannten Mitteln
insofern eine Sonderstellung ein, als sie formell ein Vergehen
konstatiert'*.
86. Die der parlamentarischen Sondergewalt
unterliegenden Personen.
An den parlamentarischen Verhandlungen sind in der Regel
die Abgeordneten selbst beteiligt. Sie stehen in allen Parla-
menten unter einem Präsidenten, der entweder von ihnen aus ihrer
Mitte gewählt oder von der Krone ernannt wird '“. Daneben
haben zu den Verhandlungen die Regierungsvertreter, Minister,
Bundesratsmitglieder und ferner regelmäßig quivis ex populo
Zutritt. Der zwischen beiden in dieser Hinsicht bestehende Unter-
schied liegt darin, daß jene das Recht, genauer die Kompetenz
des Zutritts und Gehörs haben, diese aber nicht '*.
12 A, M. AnscHaütz Komm. N. II zu Art. 8 8.151: Disziplinarstrafen.
148 LARAND I 489.
14 Vgl. AnscHüTz Enzykl. 144. Oesterr. GOGes. $ 1 IV.
145 JELLINEK Syst. 73/4.