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Es ergäben sich daraus die Fragen: Was ist die parlamen-
tarische Sondergewalt 1. über die Abgeordneten einerseits, 2. über
die Regierungsvertreter und das Publikum andrerseits? Bisweilen
findet sich diese Koordinierung, indem Regierungsvertreter und
Zuhörer als Hausfremde zusammengefaßt und so den Abgeord-
neten gegenübergestellt werden. Bei den Ministern ist das unzu-
treffend. Hausfremde können sie deshalb nicht sein, weil sie
die oben genannten Kompetenzen haben und weil sie diejenigen
Organe sind, die den geschäftlichen Verkehr zwischen der Regie-
rung und dem Landtag vermitteln. Mit anderen Staatsorganen
ist unmittelbarer Verkehr in der Regel verboten‘. Daher ist
es richtiger, die Parlamentsgewalt zu betrachten über I. die
Substrate der beim Parlamentarismus beteiligten Staatsorgane,
und zwar die Personen 1. der Regierungsvertreter, 2. der Abge-
ordneten; II. das Publikum. Daraus würde sich die Untersuchung
in zwei Abschnitte gliedern müssen. Aus Zweckmäßigkeits-
rücksichten geschieht sie jedoch in drei getrennten Kapiteln,
die nur durch ihre Reihenfolge die Abweichung von der oben
verworfenen Methode '“” betonen.
Zweites Kapitel.
Die Regierungsvertreter.
87. Die Parlamentsgewalt über die Regierungs-
vertreter.
Dieses Problem wird in der Literatur am häufigsten bespro-
chen. Zwei Ansichten stehen einander gegenüber. Die eine be-
sagt, der Disziplin seien die Regierungsvertreter nieht unterworfen,
wohl aber könnten sie vom Präsidenten unterbrochen und auf den
146 Vgl. v. GERBER 139 N. 6; Hessen VU. 96; Reuß j. L. rev. StGG.
8 88; Sachsen VU. $ 133; LO. $ 28; Sachsen-Altenburg VU. 231.
1 Die von HUBRICH 425 und von WEIGEL 90 angewendet wird.