Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Es ergäben sich daraus die Fragen: Was ist die parlamen- 
tarische Sondergewalt 1. über die Abgeordneten einerseits, 2. über 
die Regierungsvertreter und das Publikum andrerseits? Bisweilen 
findet sich diese Koordinierung, indem Regierungsvertreter und 
Zuhörer als Hausfremde zusammengefaßt und so den Abgeord- 
neten gegenübergestellt werden. Bei den Ministern ist das unzu- 
treffend. Hausfremde können sie deshalb nicht sein, weil sie 
die oben genannten Kompetenzen haben und weil sie diejenigen 
Organe sind, die den geschäftlichen Verkehr zwischen der Regie- 
rung und dem Landtag vermitteln. Mit anderen Staatsorganen 
ist unmittelbarer Verkehr in der Regel verboten‘. Daher ist 
es richtiger, die Parlamentsgewalt zu betrachten über I. die 
Substrate der beim Parlamentarismus beteiligten Staatsorgane, 
und zwar die Personen 1. der Regierungsvertreter, 2. der Abge- 
ordneten; II. das Publikum. Daraus würde sich die Untersuchung 
in zwei Abschnitte gliedern müssen. Aus Zweckmäßigkeits- 
rücksichten geschieht sie jedoch in drei getrennten Kapiteln, 
die nur durch ihre Reihenfolge die Abweichung von der oben 
verworfenen Methode '“” betonen. 
Zweites Kapitel. 
Die Regierungsvertreter. 
87. Die Parlamentsgewalt über die Regierungs- 
vertreter. 
Dieses Problem wird in der Literatur am häufigsten bespro- 
chen. Zwei Ansichten stehen einander gegenüber. Die eine be- 
sagt, der Disziplin seien die Regierungsvertreter nieht unterworfen, 
wohl aber könnten sie vom Präsidenten unterbrochen und auf den 
146 Vgl. v. GERBER 139 N. 6; Hessen VU. 96; Reuß j. L. rev. StGG. 
8 88; Sachsen VU. $ 133; LO. $ 28; Sachsen-Altenburg VU. 231. 
1 Die von HUBRICH 425 und von WEIGEL 90 angewendet wird.
	        
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