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lich Binpın@'”, „daß diese Verbindung beider Stellungen dauernd
und unlösbar sei“, mit folgender Begründung: „der Wahlkreis
wollte, daß der Vertrauensmann der Krone zugleich sein Ver-
trauensmann sei: gerade deshalb sei es unmöglich, scharf zu
scheiden, wo ın der Debatte der Minister aufbört und der Ab-
geordnete anfängt, und der Gewählte ist im Hause stets durch
sein Abgeordnetenprivileg gedeckt, mag er auch ausdrücklich im
Namen der Krone sprechen“. Dagegen ist zu erwidern, daß ein-
mal die Hinweisung auf den Wahlkreis verfehlt ist, denn der
Abgeordnete ist niemals Vertreter seines Kreises, sondern des
ganzen Volks; dessen Interessen hat er wahrzunehmen, und auf
dessen „Vertrauen“ kommt es an. Wie die Gesinnungen im Wahl-
kreis beschaffen waren, ist juristisch völlig irrelevant. Weder
seine Instruktionen, noch jene sind maßgebend”. Mit der Wahl
hören alle Beziehungen zwischen Wählern und Gewählten auf.
Ferner aber läßt sich, wie ich meine, in casu die Scheidung sehr
wohl durchführen. Der Inhalt der Rede wird zeigen, ob der
Minister als Abgeordneter spricht oder nicht, und ferner der Platz,
von dem aus dies geschieht. Richtet er vom Ministertisch seine
Worte an das Haus, so handelt er als Minister, wenn von der
Rednertribüne oder vom Platz, dann als Abgeordneter”.
155 Handb. I 674,
186 Das ist unbestritten und jetzt auch von BINDING in seinem während
des Druckes erschienen Vortrag (Die Notwehr der Parlamente) S. 5/7 er-
kannt. S. G. MeveEr 334/5; LAaBAnD 1297; ANSCHÜTZ bei G. MEYER a. a. O.
und Enzykl. 139. Unverständlich ist hier die Meinung Arnpts N. 2 zu
Art. 83 VU. S. 293: „Aufträge und Instruktionen dürfen nicht erteilt wer-
den“, das.: „Der Abgeordnete kann und muß diese Aufträge und Instruk-
tionen berücksichtigen; nur gebunden soll er nicht daran sein“. Wenn
ich etwas berücksichtigen muß, so bin ich eben daran gebunden. Ein
Unterschied besteht nicht. Anders und richtig ArnDT N. 2 zu Art. 29 RV.
S. 193.
167 So REICHENSPERGER am 15. V. 1863, AbgH. StenBer. 1227 r; HUBRICH
356/7; 422 N. 88; G. Mever 332; MEyER-ALLFELD , Lehrbuch d. deut-
schen Strafrechts, 6. Aufl. 1907 S. 109 N. 8; SCHULZE Pr. I 628; u. a. m.