Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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lich Binpın@'”, „daß diese Verbindung beider Stellungen dauernd 
und unlösbar sei“, mit folgender Begründung: „der Wahlkreis 
wollte, daß der Vertrauensmann der Krone zugleich sein Ver- 
trauensmann sei: gerade deshalb sei es unmöglich, scharf zu 
scheiden, wo ın der Debatte der Minister aufbört und der Ab- 
geordnete anfängt, und der Gewählte ist im Hause stets durch 
sein Abgeordnetenprivileg gedeckt, mag er auch ausdrücklich im 
Namen der Krone sprechen“. Dagegen ist zu erwidern, daß ein- 
mal die Hinweisung auf den Wahlkreis verfehlt ist, denn der 
Abgeordnete ist niemals Vertreter seines Kreises, sondern des 
ganzen Volks; dessen Interessen hat er wahrzunehmen, und auf 
dessen „Vertrauen“ kommt es an. Wie die Gesinnungen im Wahl- 
kreis beschaffen waren, ist juristisch völlig irrelevant. Weder 
seine Instruktionen, noch jene sind maßgebend”. Mit der Wahl 
hören alle Beziehungen zwischen Wählern und Gewählten auf. 
Ferner aber läßt sich, wie ich meine, in casu die Scheidung sehr 
wohl durchführen. Der Inhalt der Rede wird zeigen, ob der 
Minister als Abgeordneter spricht oder nicht, und ferner der Platz, 
von dem aus dies geschieht. Richtet er vom Ministertisch seine 
Worte an das Haus, so handelt er als Minister, wenn von der 
Rednertribüne oder vom Platz, dann als Abgeordneter”. 
155 Handb. I 674, 
186 Das ist unbestritten und jetzt auch von BINDING in seinem während 
des Druckes erschienen Vortrag (Die Notwehr der Parlamente) S. 5/7 er- 
kannt. S. G. MeveEr 334/5; LAaBAnD 1297; ANSCHÜTZ bei G. MEYER a. a. O. 
und Enzykl. 139. Unverständlich ist hier die Meinung Arnpts N. 2 zu 
Art. 83 VU. S. 293: „Aufträge und Instruktionen dürfen nicht erteilt wer- 
den“, das.: „Der Abgeordnete kann und muß diese Aufträge und Instruk- 
tionen berücksichtigen; nur gebunden soll er nicht daran sein“. Wenn 
ich etwas berücksichtigen muß, so bin ich eben daran gebunden. Ein 
Unterschied besteht nicht. Anders und richtig ArnDT N. 2 zu Art. 29 RV. 
S. 193. 
167 So REICHENSPERGER am 15. V. 1863, AbgH. StenBer. 1227 r; HUBRICH 
356/7; 422 N. 88; G. Mever 332; MEyER-ALLFELD , Lehrbuch d. deut- 
schen Strafrechts, 6. Aufl. 1907 S. 109 N. 8; SCHULZE Pr. I 628; u. a. m. 
 
	        
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