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„in unserem feststehenden gerichtlichen und in unserem ebenso
feststehenden Geschäftsgebrauch, gehört zu werden innerhalb der
Ordnung der Stelle, bei der man spricht; heißt also gehört zu
werden, nachdem man sich zum Wort gemeldet hat, und unter
formeller Leitung des Leiters der Debatte“ '.
Gegen den Inhalt der Rede richtet sich die Disziplinar-
gewalt und die Sondergewalt. Da erstere nach dem oben Ge-
sagten ausscheidet, haben wir es nur noch mit der letzteren zu
tun. HUBRICH'“ operiert hier mit dem Begriff des Hausrechts,
der jedoch nicht zu verwenden ist.
Er ist aus den geringen Anhaltspunkten, die die Verfassun-
gen und die Strafgesetzbücher (Hausfriedensbruch!) bieten, zu
gewinnen’. Die erstgenannten (Unverletzlichkeit der Wohnung!)
gewähren nur einen Anspruch gegen die Exekutive des Inhalts,
daß es ihr verboten ist, in anderen als den gesetzlich bestimmten
Fällen und Formen in die Wohnung einzudringen. Sie sind somit
Ausdruck des Grundsatzes der gesetzmäßigen Verwaltung und
wenden sich nur gegen Eingriffe von ihrer Seite, nicht gegen
161 v. GNnEIST oben Note 148.
02 S. 416/7. 420 fi., 439.
1838 Die im Text folgenden Ausführungen lehnen sich äußerlich an das
deutsche Recht an; sie gelten jedoch über dasselbe hinaus, weil trotz der
Verschiedenheit der Ausgestaltung der strafbaren Handlung des Hausfrie-
densbruchs der Grundgedanke in den modernen Staaten mehr oder minder
derselbe ist; vgl. für den Hausfriedensbruch ROSENFELD, Verbrechen und
Vergehen wider die persönliche Freiheit, in d. vergleichenden Darstell. d.
deutschen u. ausländ. Strafrechts, besonderer Teil 1905 Bd. 5 411 (Oesterreich),
453 ff. (Frankreich), 454 (Belgien), 467 (Italien); England und Amerika
scheiden hier aus, da dort beim Hausfriedensbruch die Begehung eines
Verbrechens beabsichtigt sein muß (vgl. ROSENFELD 443/9); beide werden
auch im Text erst am Ende des $ 7 berücksichtigt, da dort die Stellung.
der Minister mit der der Minister in den kontinentalen Staaten in dieser
Beziehung nichts gemein hat. — Für den verfassungmäßigen Grundsatz
der Unverletzlichkeit der Wohnung vgl.: Preußen VU, Art.6; Bremen VU.
8 10; Oldenburg VU. Art. 40; Waldeck VU. $ 29 II, III; Sachsen-Koburg-
Gotha $ 32; Reuß j. L. rev. StGG. $ 40; Belgien Const. art. 10; Italien
SF. art. 27.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/4. 392