Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 45 — 
„in unserem feststehenden gerichtlichen und in unserem ebenso 
feststehenden Geschäftsgebrauch, gehört zu werden innerhalb der 
Ordnung der Stelle, bei der man spricht; heißt also gehört zu 
werden, nachdem man sich zum Wort gemeldet hat, und unter 
formeller Leitung des Leiters der Debatte“ '. 
Gegen den Inhalt der Rede richtet sich die Disziplinar- 
gewalt und die Sondergewalt. Da erstere nach dem oben Ge- 
sagten ausscheidet, haben wir es nur noch mit der letzteren zu 
tun. HUBRICH'“ operiert hier mit dem Begriff des Hausrechts, 
der jedoch nicht zu verwenden ist. 
Er ist aus den geringen Anhaltspunkten, die die Verfassun- 
gen und die Strafgesetzbücher (Hausfriedensbruch!) bieten, zu 
gewinnen’. Die erstgenannten (Unverletzlichkeit der Wohnung!) 
gewähren nur einen Anspruch gegen die Exekutive des Inhalts, 
daß es ihr verboten ist, in anderen als den gesetzlich bestimmten 
Fällen und Formen in die Wohnung einzudringen. Sie sind somit 
Ausdruck des Grundsatzes der gesetzmäßigen Verwaltung und 
wenden sich nur gegen Eingriffe von ihrer Seite, nicht gegen 
161 v. GNnEIST oben Note 148. 
02 S. 416/7. 420 fi., 439. 
1838 Die im Text folgenden Ausführungen lehnen sich äußerlich an das 
deutsche Recht an; sie gelten jedoch über dasselbe hinaus, weil trotz der 
Verschiedenheit der Ausgestaltung der strafbaren Handlung des Hausfrie- 
densbruchs der Grundgedanke in den modernen Staaten mehr oder minder 
derselbe ist; vgl. für den Hausfriedensbruch ROSENFELD, Verbrechen und 
Vergehen wider die persönliche Freiheit, in d. vergleichenden Darstell. d. 
deutschen u. ausländ. Strafrechts, besonderer Teil 1905 Bd. 5 411 (Oesterreich), 
453 ff. (Frankreich), 454 (Belgien), 467 (Italien); England und Amerika 
scheiden hier aus, da dort beim Hausfriedensbruch die Begehung eines 
Verbrechens beabsichtigt sein muß (vgl. ROSENFELD 443/9); beide werden 
auch im Text erst am Ende des $ 7 berücksichtigt, da dort die Stellung. 
der Minister mit der der Minister in den kontinentalen Staaten in dieser 
Beziehung nichts gemein hat. — Für den verfassungmäßigen Grundsatz 
der Unverletzlichkeit der Wohnung vgl.: Preußen VU, Art.6; Bremen VU. 
8 10; Oldenburg VU. Art. 40; Waldeck VU. $ 29 II, III; Sachsen-Koburg- 
Gotha $ 32; Reuß j. L. rev. StGG. $ 40; Belgien Const. art. 10; Italien 
SF. art. 27. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/4. 392
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.