— 486 —
solche des einzelnen. Damit wird „ein rechtlich geschütztes In-
teresse an der ungestörten Betätigung des eignen Willens in der
eignen Wohnung“ '°* anerkannt.
Das Vorhandensein dieses rechtlich geschützten Interesses
folgt weiter aus $ 123 StGB., wenn dort von dem widerrechtlichen
Eindringen und dem unbefugten Verweilen trotz der Aufforderung
des Berechtigten sich zu entfernen gesprochen wird. Nur sehein-
bar wird der Umfang dieses Interesses erweitert, indem statt
von der „Wohnung“ allein von den Geschäftsräumen, dem be-
friedeten Besitztum und abgeschlossenen Räumen, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, gehandelt wird;
denn Wohnung muß in jenen Verfassungsbestimmungen der Natur
der Sache nach Geschäftsräume, das befriedete Besitztum usw.
mitumfassen, und es ist daher richtig, wenn gesagt wird, Woh-
nung bedeute dort nichts anderes als Hausrecht'®.
Im bürgerlichen Recht ist das Hausrecht Besitz, seine Ver-
letzung Besitzstörung'“. Der Besitzer hat daher das Recht der
Selbst- bzw. Gerichtshilfe (BGB. $$ 858 I, 862), unter Umständen
einen Schadenersatzanspruch (BGB. $ 823 I: Verletzung eines
„sonstigen Rechts“ '°” oder $ 823 II: Verstoß gegen das Schutz-
gesetz des $ 123 StGB.).
Das Hausrecht erscheint demnach wie folgt: Dadurch, daß
die Willensbetätigung geschützt wird, nicht allein gegen Private,
sondern auch gegen die Verwaltung, also gegen den Staat, zeigt
162 So v. Liszt Lehrb. 405; ferner MEYER-ALLFELD 515; ANSCHÜTZ
Komm. N. 2, II zu Art 6 S. 144, ferner N, 3 zu Art. 5 S. 133/4, 135 ı. £.
165 So AnscHUTz Komm. N. 2, II zu Art. 6 S. 144.
166 Ders. N. 2, Ia.a.O.; FRANK, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich, 8./10. Aufl. 1912 N. II, 2 zu $ 123 S. 242; wohl auch KAnn 33 i. f.,
34. Wenn unten im $ 12 8. 533 nicht mit der Besitzstörung, sondern mit
dem Notwehrrecht operiert wird, so hat das seinen Grund darin, daß es
sich dort um öffentliches Recht handelt, in dem für die zivilistische Besitz-
störung kein Platz ist.
167 So, wenn man sich der m. E. richtigen Meinung, daß der Besitz
ein Recht ist, anschließt.