Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

nicht durch den Bundesrat allein, sondern gleichmäßig durch 
Bundesrat und Reichstag aus. 
Es könnte nach diesen Ausführungen immer noch der Stand- 
punkt vertreten werden: der Sanktionsbeschluß des Bundesrates 
enthält zwar noch keine Reichswillenserklärung und deshalb keinen 
Befehl, der Bundesrat gibt aber beim Zustandekommen 
des Gesetzes die Hauptwillenserklärung ab, während der Reichs- 
tag nur auf eine Zustimmung beschränkt ist. Auch dies ist m. E. 
unhaltbar. 
Jeder gesetzgebende Körper übt sein Recht im öffentlichen, 
staatlichen Interesse aus. Dies ist ein Zweck, der einer Steige- 
rung oder Abschwächung, überhaupt einer Abstufung nicht 
fähig ist. Es ist eine absolute Potenz. 
Der Bundesrat kann nicht in höherem Grade an der Gesetz- 
gebung beteiligt sein, als der Reichstag, da das Zustandekommen 
des Gesetzes ebenso von dem freien Willen des letzteren, als des 
ersteren abhängt, und beide ihre Tätigkeit im Namen des Reiches 
ausüben. 
Dem wird entgegengehalten werden, daß es zahlreiche Akte 
von Staatsorganen gibt, die sich anscheinend auch nicht in Staats- 
willenserklärungen auflösen lassen, z.B. Bestätigungen und Auf- 
hebungen von Willenserklärungen unterer Organe durch über- 
geordnete, die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz, 
die Vollziehbarkeitserklärungen von Verordnungen in der Ver- 
waltung usw. Dieser Einwurf scheint mir indes nicht durch- 
schlagend zu sein. Der Erlaß eines Urteils und die Bestätigung 
desselben stellen nicht einen Akt der Staatsgewalt dar, sondern 
es sind zwei getrennte Akte. Das Urteil, die Verordnung 
sind rechtsgültig erlassen, sie sind aber nur vollziehbar unter der 
Bedingung, daß sie bestätigt bzw. für vollziehbar erklärt worden 
sind. Es liegt demnach eine bedingte Staatswillenserklärung 
vor. Der Staat behält sich aber vor, durch ein anderes Organ 
seinen definitven Willen auszusprechen. Eine bedingte Willens-
	        
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