nicht durch den Bundesrat allein, sondern gleichmäßig durch
Bundesrat und Reichstag aus.
Es könnte nach diesen Ausführungen immer noch der Stand-
punkt vertreten werden: der Sanktionsbeschluß des Bundesrates
enthält zwar noch keine Reichswillenserklärung und deshalb keinen
Befehl, der Bundesrat gibt aber beim Zustandekommen
des Gesetzes die Hauptwillenserklärung ab, während der Reichs-
tag nur auf eine Zustimmung beschränkt ist. Auch dies ist m. E.
unhaltbar.
Jeder gesetzgebende Körper übt sein Recht im öffentlichen,
staatlichen Interesse aus. Dies ist ein Zweck, der einer Steige-
rung oder Abschwächung, überhaupt einer Abstufung nicht
fähig ist. Es ist eine absolute Potenz.
Der Bundesrat kann nicht in höherem Grade an der Gesetz-
gebung beteiligt sein, als der Reichstag, da das Zustandekommen
des Gesetzes ebenso von dem freien Willen des letzteren, als des
ersteren abhängt, und beide ihre Tätigkeit im Namen des Reiches
ausüben.
Dem wird entgegengehalten werden, daß es zahlreiche Akte
von Staatsorganen gibt, die sich anscheinend auch nicht in Staats-
willenserklärungen auflösen lassen, z.B. Bestätigungen und Auf-
hebungen von Willenserklärungen unterer Organe durch über-
geordnete, die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz,
die Vollziehbarkeitserklärungen von Verordnungen in der Ver-
waltung usw. Dieser Einwurf scheint mir indes nicht durch-
schlagend zu sein. Der Erlaß eines Urteils und die Bestätigung
desselben stellen nicht einen Akt der Staatsgewalt dar, sondern
es sind zwei getrennte Akte. Das Urteil, die Verordnung
sind rechtsgültig erlassen, sie sind aber nur vollziehbar unter der
Bedingung, daß sie bestätigt bzw. für vollziehbar erklärt worden
sind. Es liegt demnach eine bedingte Staatswillenserklärung
vor. Der Staat behält sich aber vor, durch ein anderes Organ
seinen definitven Willen auszusprechen. Eine bedingte Willens-