Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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sich des Individuums „Freiheit vom Staat“ '“, d. h. die persön- 
liehe Freiheit. Das Hausrecht ist daher ein der persönlichen 
Freiheit mindestens verwandtes'”, wenn nicht sich aus ihr er- 
gebendes, mit ihr identisches Gut’. In ihr wird der Wille.des 
Individuums, als Individuum geachtet zu werden, anerkannt und 
geschützt und ihm demgemäß der oben gezeigte, mehrfache Schutz 
seines Willens gewährt. Es besteht sonach ein innerer Zusam- 
menhang zwischen dem Verfassungs-, dem Privat- und dem Straf- 
recht. In allen drei Rechtsgebieten entstehen für den einzelnen 
Ansprüche auf ein Handeln, ein Dulden, ein Unterlassen. Die 
Gesamtheit dieser Rechte ist das Hausrecht. 
Das Hausrecht ist mit dem Vorhandensein einer Sache!" 
untrennbar verbunden. Daher ist es ein ganz zutreffender Aus- 
druck, wenn es ein „Gewaltrecht über eine Sache“ genannt 
wird!”. Diese Formulierung darf aber einmal nicht zu der irri- 
gen Vorstellung verleiten, es sei ein dingliches Recht, und sie 
wird andrerseits auch dem Wesen der in Rede stehenden Rechts- 
macht nicht vollständig gerecht. Denn sie erklärt noch nicht 
die unzweifelhaft vorhandene Gewalt über Personen, die sich darin 
äußern kann, daß der ın das befriedete Besitztum Eintretende 
den Anordnungen dessen, der die Gewalt darin übt, folgen und 
sich so verhalten muß, wie der Gewaltbaber will. Die wenigen 
Anhaltspunkte, die das Gesetz gibt, reichen nicht aus. Das Straf- 
gesetzbuch spricht im $ 123 nur von der Untersagung des Ein- 
dringens und der Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen. 
  
168 AnSCHÜTZ Komm. N. 3 zu Art. 5 S. 133; Ders. Enzykl. 89. Zu 
beachten ist die Vieldeutigkeit des Begriffs der persönlichen Freiheit. Sie 
ist 1. der Gegensatz zur Unfreiheit (Sklave, Grundhöriger); 2. körperliche 
Bewegungsfreiheit (zu 1 und 2 vgl. den 18. Abschnitt des StGB.); 3. Frei- 
heit vom Staat (s. o.). 
1 y, Liszt Lehrb. 405. 
1790 AnSCHUTZ Komm. N. 2 Il zu Art. 6 S. 144. 
71 Unbeweglichen und beweglichen, z. B. Tramwagen; vgl. FRANK 
N. I, 4 zu $ 123 (neue Fassung seit der Nov. 19. VI. 1912) S. 240. 
172 So HUBrRICH 424, 426, dem WEIGEL 91/2 folgt. 
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