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sich des Individuums „Freiheit vom Staat“ '“, d. h. die persön-
liehe Freiheit. Das Hausrecht ist daher ein der persönlichen
Freiheit mindestens verwandtes'”, wenn nicht sich aus ihr er-
gebendes, mit ihr identisches Gut’. In ihr wird der Wille.des
Individuums, als Individuum geachtet zu werden, anerkannt und
geschützt und ihm demgemäß der oben gezeigte, mehrfache Schutz
seines Willens gewährt. Es besteht sonach ein innerer Zusam-
menhang zwischen dem Verfassungs-, dem Privat- und dem Straf-
recht. In allen drei Rechtsgebieten entstehen für den einzelnen
Ansprüche auf ein Handeln, ein Dulden, ein Unterlassen. Die
Gesamtheit dieser Rechte ist das Hausrecht.
Das Hausrecht ist mit dem Vorhandensein einer Sache!"
untrennbar verbunden. Daher ist es ein ganz zutreffender Aus-
druck, wenn es ein „Gewaltrecht über eine Sache“ genannt
wird!”. Diese Formulierung darf aber einmal nicht zu der irri-
gen Vorstellung verleiten, es sei ein dingliches Recht, und sie
wird andrerseits auch dem Wesen der in Rede stehenden Rechts-
macht nicht vollständig gerecht. Denn sie erklärt noch nicht
die unzweifelhaft vorhandene Gewalt über Personen, die sich darin
äußern kann, daß der ın das befriedete Besitztum Eintretende
den Anordnungen dessen, der die Gewalt darin übt, folgen und
sich so verhalten muß, wie der Gewaltbaber will. Die wenigen
Anhaltspunkte, die das Gesetz gibt, reichen nicht aus. Das Straf-
gesetzbuch spricht im $ 123 nur von der Untersagung des Ein-
dringens und der Aufforderung des Berechtigten sich zu entfernen.
168 AnSCHÜTZ Komm. N. 3 zu Art. 5 S. 133; Ders. Enzykl. 89. Zu
beachten ist die Vieldeutigkeit des Begriffs der persönlichen Freiheit. Sie
ist 1. der Gegensatz zur Unfreiheit (Sklave, Grundhöriger); 2. körperliche
Bewegungsfreiheit (zu 1 und 2 vgl. den 18. Abschnitt des StGB.); 3. Frei-
heit vom Staat (s. o.).
1 y, Liszt Lehrb. 405.
1790 AnSCHUTZ Komm. N. 2 Il zu Art. 6 S. 144.
71 Unbeweglichen und beweglichen, z. B. Tramwagen; vgl. FRANK
N. I, 4 zu $ 123 (neue Fassung seit der Nov. 19. VI. 1912) S. 240.
172 So HUBrRICH 424, 426, dem WEIGEL 91/2 folgt.
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