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Von einer Korrektur des Verhaltens des weder widerrechtlich
Eingedrungenen noch unbefugt Verweilenden, also des erlaubt
Anwesenden, sagt es kein Wort. HUBRICH (S. 424 und
ähnlich 8. 426) sucht der Schwierigkeit Herr zu werden, indem
er sagt, das Hausrecht „ist an sich ein Gewaltrecht über eine
Sache, reflektiert aber auch auf die Personen der Hausfremden“,
und hieraus die Befugnis herleitet, einem Verhalten der Haus-
fremden, „welches den ausdrücklich vorgeschriebenen oder sich
von selbst verstehenden Bedingungen ihrer Aufnahme wider-
streitet, abmahnend, mißbilligend, wortverbietend entgegenzutreten*
(424). In Wirklichkeit verhält sich die Sache doch umgekehrt.
Wer ein fremdes Haus betritt, weiß von vornherein, daß seine
Willensäußerungen Einschränkungen unterliegen, die in dem
Willen des Berechtigten ihren Ursprung haben, daß er also einen
Teil seiner persönlichen Freiheit aufgeben muß. Er ist einer
Sondergewalt unterworfen, die nur von anderen sich dadurch
unterscheidet, daß sie, wie gesagt, an das Vorhandensein einer
Sache geknüpft ist. Daß hesonders bei der Parlamentsgewalt
den Regierungsvertretern gegenüber von einem Hausrecht nur
schwer geredet werden kann, ergibt sich daraus, daß ihnen nie-
mals der Eintritt verwehrt werden kann, da sie ein „Recht“ auf
Zutritt haben, und daß sie niemals des Hauses verwiesen werden
können, da in richtiger Auslegung der oben Note 148 genann-
ten Verfassungsbestimmungen, die allerdings meist nur vom Zu-
tritt handeln, anzunehmen ist, daß Sie auch ein „Recht“ auf
Verweilen haben. Hinter jeder Betätigung des Hausrechts
im Leben steht immer die Möglichkeit, dem erlaubt oder dem
unerlaubt Anwesenden den weiteren Aufenthalt zu verbieten und
mit Gewalt dem Verbot Achtung zu verschaffen. Aus diesem
Grund kann sich, wer HUBRICHs und seines Trabanien WEIGELs
Ausführungen unbefangen liest, dem Eindruck nicht entziehen,
daß sie überaus gequält klingen und von dem Bestreben diktiert
sind, der Macht des Parlaments über die Minister juristisches Ge-