Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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desgenosse abzulehnen ist, da seine Argumentationen unrichtig 
sind und sein Ergebnis dem unsrigen zuwiderläuft. Er sagt": 
„vom Hausrecht kann keine Rede sein; denn das Haus gehört 
nicht der Kammer, sondern dem Staate.* Unrichtig ist hieran, 
das Hausrecht nur dem Eigentümer zugestehen zu wollen. Denn 
das Strafgesetzbuch spricht im $ 123 von dem „Berechtigten* 
ohne näheren Zusatz. Daß dieser nur der Eigentümer sein könne, 
ist damit abgelehnt. Einigkeit herrscht darüber, daß für die Per- 
son des Berechtigten Verfügungsfähigkeit genügt. Berechtigt ist 
somit „der verfügungsfähige Inhaber der Wohnung bzw. sein 
Stellvertreter“ '"°; negotiorum gestio genügt'”; wenn einzelne 
Räume einem andern vom Inhaber der Wohnung zugeteilt sind, 
so hat jener für diese das Hausrecht, z. B. der Gast'!”®, der Ein- 
berufer und Leiter einer \'ersammlung für das Lokal, in dem sie 
stattfindet'””. In „abgeschlossenen Räumen, welche dem öffent- 
lichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind“, muß dasselbe gelten. 
In ihnen ist berechtigt, wem von dem Eigentümer oder Inhaber 
des betreffenden Raumes oder Grundstücks die Fähigkeit, in dem- 
selben zu schalten und zu walten, besser: dıe Aufsicht zu üben, 
übertragen ist. — Unklar ist ferner ARNDTs Verweisung auf den 
Staat; denn dieser, als begriffliche Abstraktion, als Gesamtper- 
sönlichkeit, kann das Hausrecht nur durch Organe ausüben. 
Welches das aber sein soll oder sein kann'°, sagt ARNDT nicht. 
QUARDSEN III, 1, 3 1895 S. 67 N. 5; CosAck, Staatsrecht des Großherzog- 
tums Hessen, ebenda III, 1, 4 S. 29. Für dasselbe auch O. MAYER, Jur. 
LitBl. 1899 73 r. 
15 RV. N. 1 zu Art.9 8.135; VU. N. 5 zu Art. 60 8. 238, 
176 v, Liszt Lehrb. 406; Bınpına Handb. I 619; FrAnK N. 11,2 zu 
8123 8. 242. 
7 v, Liszt a.a.0. N.4; BINDING a. a. O. 
178 v, LISZT a. a. O.; BINDING a. a. O. 
m RGSt. 24 194. 
18° Im Jahr 1910 postulierte man für Preußen in der Presse das Haus- 
recht zu Unrecht für den Minister des Inneren : vgl. AbgH. Drucksachen V 
3514 1.
	        
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