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Seine Meinung führt auch zu unhaltbaren Konsequenzen, da nach
ihm beispielsweise der Mieter das Hausrecht nicht hätte, ein Er-
gebnis, das nicht nur dem positiven Recht, sondern selbst dem
Leben vollkommen widersprechen würde.
Nach unsrer Meinung hat also das Parlament Sondergewalt,
ausgeübt durch den Präsidenten. Unterworfen ist ihr jeder, der
ihren Geltungsbereich, d. h. das Parlamentsgebäude, insbesondere
den Sitzungssaal, betritt. Nach den vorangegangenen Ausführun-
gen kann daher der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen '”'
abmahnend und mißbilligend den Inhalt der Rede eines Regie-
rungsvertreters kritisieren '”.
Wenn sich ARNDT diesem Ergebnis verschließt und unter
Hinweis darauf, daß ja nicht „eine beliebige Person für sich
spräche, sondern daß en Bundesstaat durch seinen Bevoll-
mächtigten seine Ansicht, nämlich die Ansicht des Staates
ausspräche“'®, oder an andrer Stelle ausruft, „dies bedeutet, daß
der Präsident den König kritisieren, ihm Ordnungswidrigkeiten
vorhalten und solche zurückweisen darf, da der Minister doch
nicht eigene, sondern des Königs Ansichten vortragen muß“ !*%*,
der Präsident als solcher „habe nicht das mindeste Recht, gegen
181 Das ergibt sich aus seiner Stellung als Organ eines Staatsorgans;
HußricH 425 schließt dies daraus, daß der Präsident in einem öffent-
lichen Dienstraum das Hausrecht ausübe.
182 (jem.M. HuBrıcH 356 ff., 415/7, 421 fi. 442 ff., der alles. wie er-
wähnt, aus dem Hausrecht herleitet; v. SEYDEL Komm. N. III zu Art. 27
S. 208 ı. f.; SCHULZE Pr. I 677; Ders. D. II 87; G. MeEyFER 332; v.RÖNNE-
ZORN 1 a. a.O.; für Frankreich Pierre I 456 i.f. ff. A.M. ARNDT a. a. 0.:
DAmBITscH N.5 zu Art. 9RV. 263, wohl auch Zorn 1237 N.56; SCHWARTZ,
N. E. zu Art. 60 S. 190/1. Dieser, zum Teil in wörtlicher Anlehnung an
H. A. ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht, 3. Aufl. 1865 und
1867 Bd. I 677, will in ganz willkürlicher Weise in einzelnen Fällen die
Unterbrechung zulassen. Auch dagegen ARNDT, nach dem dann aller-
dings das Parlament der Regierung schutzlos ausgeliefert wird; BORNHAK
1452 mit einer Einschränkung in Anlehnung an SIMSoN (s. u. Note 186).
185 StaatsR. 152.
134 VU. N. 5 zu Art. 60 S. 238.