Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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weise weiter als der bloße Ordnungsruf. Die Worte des Regie- 
rungsvertreters können mißbilligend kritisiert werden, wäh- 
rend im reinen ÖOrdnungsruf eine Mißbilligung. wie unten nach- 
gewiesen wird, nicht enthalten ist. — Aber wenn ARNDT meint, 
der Hinweis auf den parlamentarischen Brauch habe in der Sache 
ganz dieselbe Wirkung, so ist dies abermals verfehlt; 
denn eine Wirkung hat der einzelne Ordnungsruf überhaupt 
nicht'®, sondern erst der wiederholte. Damit kommen wir zu 
den Grenzen der Präsidialbefugnisse, die ganz einfach, abgesehen 
von der erwähnten Unmöglichkeit der Ausweisung, darin bestehen, 
daß dem Regierungsvertreter niemals das Wort entzogen werden 
kann, da er nach den Verfassungen ein „Recht“ auf jederzeit- 
liches rechtliches Gehör hat”. 
Aus allem folgt der Satz: Der Regierungsvertreter ist der 
parlamentarischer Sondergewalt unterworfen, der Disziplin nicht. 
Damit stimmen die Geschäftsordnungen in gewissem Sinne über- 
ein, wenn sie dem Präsidenten das Recht geben, den Redner 
auf den Gegenstand der Verhandlung zurückzuführen, soweit sich 
der Ruf zur Sache in ihnen findet'”, während zur Ordnung im- 
mer nur die Mitglieder gerufen werden können. Und die 
Praxis der Parlamente ist dementsprechend'”. Die Regierungs- 
vertreter lassen sich Unterbrechungen sowohl wie Verweisungen 
18° So wenigstens im Reich und in Preußen, auf welche sich ARNDTs 
Ausführungen beschränken, zust. ZIMMERMANN, Z. f. d. ges. Staatsw. 63 422. 
Singulär finden sich Folgen, z.B. die Verpflichtung des Abg., seine Rede 
sofort zu unterbrechen und sich niederzusetzen. So im Anschluß an Eng- 
lands Vorbild Oesterreich 1, $ 46 II. 
190 SCHWARTZ N.E. zu Art. 60 S. 191; ScHuLzE Pr. 1 677; BORNHAK 
I 452. 
191 Reichstag $ 46; Preußen II, $48; Waldeck $ 37 I; Braunschweig 
$ 34; Frankreich I, 88 38/9; II, 88 105/6; Belgien II, $ 21; zust. auch PLATE 
96/7. Der Ruf z. Sache ist nach dem Wortlaut der GOen sonach hier be- 
denklicherweise zulässig, trotz seiner Disziplinarnatur! 
192 Nachweisungen bei ARNDT RV. 136; VU. a.a. O.; PLATE N.T7 zu 
8 64 S. 195.
	        
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