Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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erklärung und zwar eine resolutiv bedingte liegt auch vor, wenn 
der Bundesrat auf Grund einer Ermächtigung eine Verordnung 
erläßt, diese aber außer Kraft trıtt, wenn sie vom nächsten Reichs- 
tag nicht genehmigt wird. 
All diesen Einwürfen gegenüber muß auf das schärfste dar- 
auf hingewiesen werden. daß der Gesetzgebungsprozeß ein ein- 
heitlicher Staatsakt ıst, wıe sich schon aus dem Worte „Gesetz“ 
ergibt, soweit auch die Willenserklärungen der einzelnen gesetz- 
gebenden Organe zeitlich auseinanderliegen mögen. Sobald aber 
mehrere Körperschaften zu einer einheitlichen Erklärung des 
Staates zusammenwirken, ist eine qualitative Abstufung ihrer 
Beschlüsse undenkbar. 
Die vorstehenden Ausführungen laufen alle darauf hinaus, daß 
die Willenserklärung des Bundesrates und diejenige des Reichs- 
tages gleichwertig ist. Wenn trotzdem von dem Bundesrat als 
dem „eigentlichen“ Gesetzgeber gesprochen wird, so ist 
damit zugegeben, daß der Bundesrat ein „eigenes“ Recht an 
der Staatsgewalt, an der Gesetzgebung habe. Ein anderer Sinn 
läßt sich damit nicht verbinden. Diese Ansicht widerspricht aber 
der modernen Staatsauffassung, die auch den Monarchen und 
ebenso den Bundesrat lediglich als Organe des Staates betrachtet ?. 
Aus dem gleichen Grunde ist das Wort „Zustimmung“ für die 
Tätigkeit des Reichstags wenig passend. Die Reichsverfassung 
gebraucht auch nicht diesen Ausdruck, sondern spricht von „Ueber- 
einstimmung“. Doch ist diese Bezeiehnung ebenso zufällig, wie 
die in den Verfassungsurkunden vieler deutscher Einzelstaaten 
gebrauchte Ausdrucksweise „Zustimmung“. Es kann hierauf kaum 
ein Gewicht gelegt werden, da bei Abfassung von Verfassungs- 
urkunden praktische Gesichtspunkte im Vordergrunde stehen. 
Wesentlich ist diesen Bestimmungen nur, daß gewisse staatliche 
Akte der Mitwirkung des Parlaments bedürfen. 
3 Vgl. JELLINEK, Allgem. Staatslehre, 2. Aufl. S. 660 ff.
	        
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