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b) zeitlicher Ausschluß
c) gänzlieher Ausschluß
5. Aussetzung und Aufhebung der Sitzung.
II. die sich auf einen Verstoß gegen die Redeordnung beziehen :
1. Ruf zur Sache
2. Wortentziehung.
Bei den unter I genannten wäre die Unterscheidung derer,
dıe sich auf die aktiven Mitglieder, d. h. die abstimmenden
und redenden, von denen, die sich auf die passiv-rezepti-
ven!?, d.h. die, welche die Reden andrer vernehmen, erstrecken,
gerechtfertigt; doch würde dies, wollte man sie etwa in zwei ge-
trennten Abschnitten durchführen, zu unnützen Wiederholungen
führen.
In den folgenden Paragraphen werden die Typen nach ihren
Voraussetzungen und ihre Rechtsnatur erörtert.
S9 Begriff derparlamentarischen Ordnung.
Gegen die parlamentarische Ordnung kann von den aktiven
wie passiv-rezeptiven Mitgliedern in mannigfacher Weise gefehlt
werden. Die parlamentarische Redefreiheit verleitet zu Mißbräu-
chen. Zwischenrufe und Gelächter sind noch milde Ueberschrei-
tungen; die Wortexzesse werden von Jahr zu Jahr häufiger. In
den Zeiten der Obstruktion geht man weiter; Trommeln mit den
Pultdecken, Lärm mit Kindertrompeten, eigene Obstruktionsma-
schinen, schließlich Tätlichkeiten der gröbsten Art bezeichnen
den Höhepunkt. Zwischenstufen sind zahlreich, vor allem Ver-
fehlungen gegen den parlamentarischen Brauch, der oben kurz
erörtert wurde. Alles dies nennen wir Verstöße gegen die parla-
mentarische Ordnung.
— m mm m nn
198 Von SzaGcunn 45/7 vorgeschlagene Terminologie. Sie findet sich
ähnlich bei PERELS 98 und bei May 335/6, 352, wenn er unterscheidet:
„rules, such as are to be observed by members addressing the house“ und
„rules which regard the behaviour of members listening to the debate‘“.