Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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S 10. Der Ordnungsruf. 
Der Ordnungsruf ist das allgemeinste und zugleich das schwächste 
Mittel zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung. “Es 
besteht darin, daß der Abgeordnete, der sie verletzt, mit Nennung 
des Namens darauf zurückgewiesen wird. Der Ordnungsruf ist 
ein Formalakt und muß als solcher kenntlich gemacht werden”. 
Hinsichtlich der Namensnennung herrscht darüber Einigkeit, daß 
nicht der Familienname gebraucht werden müsse, sondern daß die 
Person des Abgeordneten auch in andrer Weise unzweifelhaft 
kenntlich gemacht werden könne, also Bezeichnung nach seinem 
Wahlkreis genüge. Die Bezeichnung nach der Person wird in 
einigen Geschäftsordnungen ausdrücklich hervorgehoben ”", ob- 
wohl es überflüssig ist, da eine andre Art der Bezeichnung nur 
schwer möglich sein wird. Eine Ausnahme macht allein England, 
wo der Ordnungsruf dadurch ausgedrückt wird, daß der speaker 
einfach ruft: Order, order! 
Die Erteilung des Ordnungsrufs ist regelmäßig allein dem 
Präsidenten überlassen ?®. Doch ist auf Grund positiver Bestim- 
mungen in einigen Geschäftsordnungen entweder den Regierungs- 
vertretern oder den Abgeordneten oder beiden die Kompetenz 
verliehen, ihn auf Ordnungswidrigkeiten aufmerksam zu machen ?°? 
oder zugleich auf Erteilung eines Ordnungsrufs anzutragen””. 
200 PERELS 99. 
21 RT. 8 60 II; Preußen I, $ 63; II, 8 64 I; Italien ], 8 71; 11, $ 40; 
Belgien I, $ 33; II, $ 34. 
202 Ausdrücklich Frankreich I], $ 116 I; 11, $ 121; Italien I, 8 71; II, 
$ 40; PERELS 99; PLAaTE N. 29 zu $ 64 GO. S. 199; a.M. v. Mon, 2. f.d. 
ges. StaatsW. 31 82/3. 
203 Oldenburg $ 99; Württemberg II, $ 42 II; Schwarzburg-Sonders- 
hausen $ 70; englisches Unterhaus vgl. MAY 335. 
204 Oesterreich I, $ 47; II $ 58A; Sachsen-Koburg-Gotha $ 80; Würt- 
temberg I, $ 68; Sachsen-Altenburg $ 53; Bayern Art. 10; Sachsen LO. 
8 27; GOGO. I, $ 23 Nr. 2; II, $ 18 Nr. 1; nicht im Reich; a. M. für letz- 
teres v. MoHL a. a. 0.
	        
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