Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 500 — 
Im englischen Oberhaus ist jeder Peer berechtigt, den andern zur 
Ordnung zu rufen”, da es „keine der Autorität des Sprechers 
vergleichbare Instanz gibt“? wie im Unterhaus; im Repräsen- 
tantenhaus der Vereinigten Staaten hat das Recht jeder Abge- 
ordnete neben dem speaker (R. XIV, 4) und ebenso in der zwei- 
ten Kammer Württembergs ($ 42 II. 1)°°. Dennoch kommen in 
Parlamenten, in denen die Abgeordneten bzw. die Regierungsver- 
treter nicht hierzu berechtigt sind, Fälle vor, in denen der Prä- 
sident, dem Verlangen des Hauses oder einzelner Mitglieder fol- 
gend, Ordnungsrufe erteilt 8. 
In der Regel ist der Präsident zur Ausübung seiner Kom- 
petenz nicht verbunden. Ausnahmen sind z. B. Bayern (Art. 8). 
Sachsen (LO. $ 27 III), Elsaß-Lothringen (II, $ 65 Il), Ungarn 
(II, $ 251 II), das amerikanische Repräsentantenhaus (R. XIV, 4) °®. 
Wo solche Vorschriften fehlen, wie im Reich und in Preußen, 
besteht keine Pflicht?"®. 
Für die Zeit des Ordnungsiufs wird bald verlangt, daß er 
sich unmittelbar der ordnungswidrigen Aeußerung anschließe, bald 
nicht?!. Im österreichischen Abgeordnetenhaus ist er noch am 
Schluß der Sitzung oder am Beginn der nächsten ($ 58 B) zulässig. 
Im deutschen Reichstag kann er observanzmäßig auch zu andrer 
Zeit als unmittelbar nach der Verletzung erfolgen ®"”. 
205 MAY 339. 
206 HATSCHEK I 385, 384. 
2077 Vgl. auch Ch. III, 5 des Reglements der französischen Nationalver- 
sammlung vom 29. VII. 1789 bei H£LIE, Les constitutions de la France 
1875, 1876 tome I 271. 
28 RT. StenBer. vom 17. III. 1910 2245/6. 
200 Higentümlich und kasuistisch Württemberg VU. S 185 II; dazu Göz 
357/8. 
210 Unrichtig Abg. KLorz am 22. XI. 1871, RT. StenBer. 443 („eine 
doppelte Pflicht‘). 
ll Vgl. hierzu Sachsen GO.T, $ 29 S. 2; IL, $ 35 II; Schwarzburg- 
Sondershausen $ 69 III (spätestens in der nächsten Sitzung). 
212 PERELS 99,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.