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d.h. dem bei Beginn der Sitzung ertönenden Ruf sich zu ordnen.
Dieser kommt hier nicht in Betracht. Im ersten Fall ist order
Substantivum, nieht Verbum, so daß die wörtliche Uebersetzung
ist: ein Mitglied zur Ordnung rufen, während in Wahrheit gemeint
ist, einem Mitglied zurufen: Zur Ordnung! Daß letzteres richtig ist,
ersehen wır aus der bereits erwähnten Form, in der er erteilt wird.
Sie besteht in dem Ruf: Order! Order!?*?. Das ist zunächst nichts
als die Erinnerung an das Mitglied, daß es eine parlamentarische
Ordnung gebe, eine Erinnerung, deren Zweck sich von selbst ver-
steht. In Frankreich und Belgien ist dies noch klarer ausgedrückt.
Denn der Ordnungsruf heißt dort „rappel ä l’ordre“, zur Ordnung
rufen „rappeller al’ordre* *°®. Rappeller, ursprünglich re appeller
zurückrufen, bedeutet erinnern. Also auch hier nichts als die
Erinnerung an die Existenz der parlamentarischen Ordnung. Von
hier drangen die Bestimmungen in die übrigen Geschäftsordnungen
ein. Die des Vorparlaments ?** bestimmte im $ 10°°5 einfach:
Der Präsident ruft zur Ordnung. Das wurde von dem Präsidenten
MITTERMAIER dabin kommentiert: „Da wo die Worte eines an-
deren verdächtigt, wo durch Persönlichkeiten die Schranken des
parlamentarischen Anstandes überschritten werden, muß der Ord-
nungsruf ertönen. Ein Wort der Mahnung zur Ordnung muß
stattfinden, und ich bin überzeugt, daß es nur einer einfachen
Mahnung bedarf“®”‘. Die am 29. Mai 1849 angenommene?”
222 D.h. Zur Ordnung! Zur Ordnung! Ebenso übrigens auch Oesterreich
1, 846; II, 88 57/8: Ruf „zur Ordnung“. Vgl. RepLıcH 619; HATscHEK I 385
Nr. 1; May 335: ery of „order“.
223 So schon Ch. III, 4 des Reglements der französischen Natvers. vom
29. VII. 1789; s. H£uıe I 271.
224 Obwohl das Vorparlament bekanntlich keine staatliche Eigen-
schaft besaß, kann es doch aus historischen Gründen an dieser Stelle nicht
übergangen werden.
225 Verhandlungen des deutschen Parlaments, offiz. Ausg. 1848 S. 2.
226 Hbenda 4.
227 WIGARD, Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der
deutschen konstituierenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main,
1848 Bd. 1173 r. ı. £.
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