Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Geschäftsordnung für die deutsche konstituierende Nationalver- 
sammlung enthielt über den Ordnungsruf direkt nichts, sondern 
hatte im $ 14 nur die allgemeine Bestimmung, daß dem Präsi- 
denten die Erhaltung der Ordnung im Innern des Hauses ob- 
liege??®. Später wurde eine Kommission „mit der Entwerfung 
einer Vorlage über das Disziplinarverfahren zur Handhabung der 
Ordnung in der Versammlung“ °*° beauftragt. Der Entwurf wurde 
ausgearbeitet, gelangte aber nicht zur Diskussion”. Er ent- 
hielt?3! im $ 6 die Bestimmung, daß der Vorsitzende verpflichtet 
sei, den gegen die Bestimmungen der $$ 1—5 verstoßenden Redner 
„zur Ordnung zu rufen“. Mit dieser Formulierung ist nichts ge- 
wonnen. Die Begründung zum $ 8°°? sagt aber hierzu: Der Ord- 
nungsruf sei keine eigentliche Ahndung, sondern nur eine Mei- 
nungsäußerung des Vorsitzenden; ferner sei er nur eine Art Interi- 
mistikum, um den Redner an ein mehr parlamentarisches Ver- 
halten zu erinnern und leidenschaftlichen Reklamationen in 
der Versammlung vorzubeugen. $ 15 litt. f des Reglements über 
den Geschäftsgang bei dem Vereinigten Landtag”? vom 6. April 
1847 bestimmte: „Wer Aeußerungen einmischt, welche den Ge- 
genstand der Beratung nicht betreffen, oder von der zur Erörte- 
rung stehenden Frage abschweifen, ist von dem Marschall an die 
Ordnung zu erinnern“, und die provisorische Geschäftsordnung 
für das preußische Abgeordnetenhaus formulierte ihn im $ 61 als 
Zurückverweisung auf die Ordnung‘. Diese beiden, sowie die 
228 Ders. I 164. 
229 Ders. IV 2500. 
2830 SCHLEIDEN (oben N. 4b) I 42. 
231 HASSLER, Verhandlungen der deutschen verfassunggebenden Reichs- 
versammlung zu Frankfurt a. M., 1848/49 Bd. II 510. 
2922 Ders. II 505 fl. 
2?3 Obwohl er staatsrechtlich kein Parlament gewesen ist, kann 
doch über ihn nicht hinweggegangen werden, da einmal seine GO. der des 
pr. AbgH. vorbildlich war, und er ferner den Üebergang zum modernen 
Parlament vermittelt; vgl. AnscHhUtz, Komm. 26, 
282 StenBer. 1848/9 XXXI; PöLITZ, Die europäischen Verfassungen seit 
dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit, 2. Aufl. 1832/47 Bd. IV 354. 
  
 
	        
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