Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 509 — 
schäftsordnung für den belgischen Senat von der peine du 
rappel & l’ordre ($ 23 ]) redet und daß endlich die Verfassung 
der Vereinigten Staaten (I, 5, 2), die ja auch den Ordnungsruf 
kennen (I, R. XIX, 4; II, R. XIV, 4), bestimmt: „Each house 
may... punish its members for disorderly behaviour“. 
Verschieden von dem Ordnungsruf ist eine „Mahnung des 
Präsidenten, die wegen irgend eines kleinen Dinges vorkommen 
kann“?*?’, Diese ist in der Regel Verweisung auf den parlamen- 
tarıschen Brauch und hat mehr die Natur einer Bitte, sich 
dessen Regeln zu fügen, als die Natur des Befehls. Dieser Satz 
findet neuerdings eine Bestätigung in der Geschäftsordnung des 
ungarischen Abgeordnetenhauses, wenn es dort im $ 251 Il heißt, 
daß der Präsident bei Ordnungsstörungen verpflichtet ist, den 
betreffenden Abgeordneten zu ermahnen, im Fall einer Wieder- 
holung oder bei schwereren Vergehen ihn mit Namen zur Ord- 
nung zu rufen. Jene Ermahnung (in wörtlicher Uebersetzung : 
jenes Aufmerksammachen — figyelmeztetni —) ist also kein 
Ördnungsruf, sondern nur eine an den Abgeordneten gerichtete 
Bitte. Zugleich wird durch den Satz der ungarischen Geschäfts- 
ordnung unsre Meinung, daß der ÖOrdnungsrufe Strafe sei, be- 
kräftigt. 
Neben dem sogenannten einfachen Ordnungsruf gibt es noch 
den protokollierten *®®. Hierin soll eine Verschärfung liegen. Die 
Voraussetzungen sind durchaus verschieden. In Oesterreich kann 
einfach die Kammer beschließen, daß die Eintragung erfolge. 
In Belgien und Italien geschieht es dann, wenn auf den Einspruch 
des zur Ordnung gerufenen Abgeordneten hin die Kammer den: 
Ordnungsruf aufrecht erhält. In Frankreich endlich ist die Ein- 
tragung die Folge des in der nämlichen Sitzung erteilten zweiten 
Rufs zur Ordnung. 
217 Abg. GREIL im Reichstag am 22. Xl. 1871, StenBer. 443 r. 
218 7, B. Belgien I, $ 33 8. 2; II, $ 34 8. 2; Frankreich I, 8 115; II 
88 119/20; Oesterreich II, $ 57 C.; Italien I, $ 71 IL.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.