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Die Institution besitzt nur unwesentlich mehr Wert als die
erste. Strafnatur eignet ihr ebenfalls aus den obigen, anch hier
geltenden Gründen **®. Bestärkt wird das dadurch, daß in Italien
und Belgien die Eintragung die Folge der Verwerfung des Ein-
spruchs ist, also an etwas einer poena temere litigantium A elhn-
liches gedacht werden kann. Die Protokollierung ist also nur
eine Verstärkung der Mahnung und Warnung. Ob diese erreicht
wird, ist eine andre Frage. Eine Ausnahme hiervon besteht ledig-
lich in der Deputiertenkammer Frankreichs, da dort mit dem
protokollierten Ordnungsruf ipso iure für vierzehn Tage „la pri-
vation de moitie de l’indemnite allouee aux deputes“* ($ 120) ver-
bunden ist ?*,
$ 11, Die Rüge.
Rüge, Mißbilligung, Tadel, Verweis?®®, Zensur sind im par-
lamentarischen Disziplinarreeht nur synonyme Ausdrücke für die-
selbe Sache.
Die Voraussetzungen sind durchaus verschieden. doch läßt
sich allenfalls folgendes System erkennen. Die Mißbilligung soll
dem Ordnungsruf gegenüber das strengere Disziplinarmittel sein.
Daher tritt sie ein:
1. Nach dem ersten Ordnungsruf in Frankreich gegen jeden
Abgeordneten bzw. Senator, „qui apres le rappel a l’ordre avec
inscription au proces-verbal, ne sera pas rentre dans le devoir“ ?°1.
Dasselbe gilt für die Deputiertenkammer Italiens „contre un de-
218° Anders meine Parlamentarische Sondergewalt 74.
319 Die Gültigkeit dieser früher bestrittenen Bestimmung wird heute
in Frankreich nicht mehr bezweifelt; vgl. PIERRE (oben N. 5c) I 445/9
Nr. 458.
350 Ich rechne auch den Verweis hierher. Im Beamtenrecht unterschei-
det er sich allerdings von der Rüge (LaBAnD I 489). Doch kann dieses,
bei der völligen Willkür, mit der die GOen die Terminologie gerade hier
behandeln, nicht maßgebend sein. Von deutschen Staaten kennen ihn
Braunschweig und Sachsen-Weimar.
#1 I, 8 118 Nr. 1; II, $ 123 Nr. 1 (MoReEAuU II 216 und 251).