Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Die Institution besitzt nur unwesentlich mehr Wert als die 
erste. Strafnatur eignet ihr ebenfalls aus den obigen, anch hier 
geltenden Gründen **®. Bestärkt wird das dadurch, daß in Italien 
und Belgien die Eintragung die Folge der Verwerfung des Ein- 
spruchs ist, also an etwas einer poena temere litigantium A elhn- 
liches gedacht werden kann. Die Protokollierung ist also nur 
eine Verstärkung der Mahnung und Warnung. Ob diese erreicht 
wird, ist eine andre Frage. Eine Ausnahme hiervon besteht ledig- 
lich in der Deputiertenkammer Frankreichs, da dort mit dem 
protokollierten Ordnungsruf ipso iure für vierzehn Tage „la pri- 
vation de moitie de l’indemnite allouee aux deputes“* ($ 120) ver- 
bunden ist ?*, 
$ 11, Die Rüge. 
Rüge, Mißbilligung, Tadel, Verweis?®®, Zensur sind im par- 
lamentarischen Disziplinarreeht nur synonyme Ausdrücke für die- 
selbe Sache. 
Die Voraussetzungen sind durchaus verschieden. doch läßt 
sich allenfalls folgendes System erkennen. Die Mißbilligung soll 
dem Ordnungsruf gegenüber das strengere Disziplinarmittel sein. 
Daher tritt sie ein: 
1. Nach dem ersten Ordnungsruf in Frankreich gegen jeden 
Abgeordneten bzw. Senator, „qui apres le rappel a l’ordre avec 
inscription au proces-verbal, ne sera pas rentre dans le devoir“ ?°1. 
Dasselbe gilt für die Deputiertenkammer Italiens „contre un de- 
218° Anders meine Parlamentarische Sondergewalt 74. 
319 Die Gültigkeit dieser früher bestrittenen Bestimmung wird heute 
in Frankreich nicht mehr bezweifelt; vgl. PIERRE (oben N. 5c) I 445/9 
Nr. 458. 
350 Ich rechne auch den Verweis hierher. Im Beamtenrecht unterschei- 
det er sich allerdings von der Rüge (LaBAnD I 489). Doch kann dieses, 
bei der völligen Willkür, mit der die GOen die Terminologie gerade hier 
behandeln, nicht maßgebend sein. Von deutschen Staaten kennen ihn 
Braunschweig und Sachsen-Weimar. 
#1 I, 8 118 Nr. 1; II, $ 123 Nr. 1 (MoReEAuU II 216 und 251).
	        
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