Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Vereinigten Staaten („si le cas le demande“, R. XIV, 4 ı. f.) und 
ebenso Baden („nach Bedeutenheit des Falles“, 1 S 20; IL S 24). 
Wie beim Ordnungsruf findet sich auch hier die Verschärfung 
der Protokollierung der Rüge, für die bisweilen vorhergehende 
Androhung erforderlich ist *°. 
Daneben gibt es eine interessante Erscheinung, die an das 
mittelalterliche deutschrechtliche Schelmenschelten erinnert °°°, 
nämlich die Veröffentlichung der Zensur im Wahlbezirk des Ge- 
wählten. Sie kennt das ungarische Abgeordnetenhaus®®!, ferner 
der französische Senat sowie die Deputiertenkammer ?°?. Beschränkt 
auf das Kollegium bleibt der Aushang im Senat der Vereinigten 
Staaten*#?, dort heißt es, daß „sur la demande de l’offense, ou 
de tout autre senateur, les paroles reprehensibles seront notees 
par ecrit, et lues ä la table pour l’edification du Senat“. 
Endlich kennt Frankreich noch „la censure avec l’exclusion 
temporaire du lieu des seances* bzw. „du palais de l’assemblee*. 
Diese der englischen Namennennung verwandte Institution wird 
aber, da ihr Hauptziel nicht Rüge, sondern Ausschließung ist, 
besser mit jener im $ 12 besprochen. 
Zweck der Rüge ist, die im Ordnungsruf enthaltene Mahnung 
und Warnung zu verstärken? In Oesterreich besteht hierfür 
ein besonderes Verfahren, nämlich Ueberweisung an ein Komitee, 
259 So in Frankreich I, $ 121 III; II, 8 127 III; Baden II. 
26° Ich sage: erinnert; die rechtliche Verschiedenheit soll mit dem 
Vergleich naturgemäß nicht verkannt werden; vgl. BRUNNER, Grundzüge 
der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1910 S. 207. 
201 8 251 V (s. u. 8.556). Für den alten, hiervon etwas abweichenden, 
S 255 III vgl. MoREAU I 594. 
262 ], & 122 (Morrau II 248); II, $ 128 (MorEAU II 253). 
263 R. XIX, 5 (MoreAu II 115). 
26% Anders in der zweiten Kammer Württembergs $ 42 I, 2 und Schwarz- 
burg-Sondershausen $ 69 II 2: „bei leichteren Fällen“; anders auch in der 
zweiten Kammer Elsaß-Lothringens $ 65 II: „Verfehlungen gegen die GO. 
und Disziplin hat der Präsident zurügen, und nötigenfalls den Red- 
ner zur Ördnung zu rufen.“
	        
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