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Vereinigten Staaten („si le cas le demande“, R. XIV, 4 ı. f.) und
ebenso Baden („nach Bedeutenheit des Falles“, 1 S 20; IL S 24).
Wie beim Ordnungsruf findet sich auch hier die Verschärfung
der Protokollierung der Rüge, für die bisweilen vorhergehende
Androhung erforderlich ist *°.
Daneben gibt es eine interessante Erscheinung, die an das
mittelalterliche deutschrechtliche Schelmenschelten erinnert °°°,
nämlich die Veröffentlichung der Zensur im Wahlbezirk des Ge-
wählten. Sie kennt das ungarische Abgeordnetenhaus®®!, ferner
der französische Senat sowie die Deputiertenkammer ?°?. Beschränkt
auf das Kollegium bleibt der Aushang im Senat der Vereinigten
Staaten*#?, dort heißt es, daß „sur la demande de l’offense, ou
de tout autre senateur, les paroles reprehensibles seront notees
par ecrit, et lues ä la table pour l’edification du Senat“.
Endlich kennt Frankreich noch „la censure avec l’exclusion
temporaire du lieu des seances* bzw. „du palais de l’assemblee*.
Diese der englischen Namennennung verwandte Institution wird
aber, da ihr Hauptziel nicht Rüge, sondern Ausschließung ist,
besser mit jener im $ 12 besprochen.
Zweck der Rüge ist, die im Ordnungsruf enthaltene Mahnung
und Warnung zu verstärken? In Oesterreich besteht hierfür
ein besonderes Verfahren, nämlich Ueberweisung an ein Komitee,
259 So in Frankreich I, $ 121 III; II, 8 127 III; Baden II.
26° Ich sage: erinnert; die rechtliche Verschiedenheit soll mit dem
Vergleich naturgemäß nicht verkannt werden; vgl. BRUNNER, Grundzüge
der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1910 S. 207.
201 8 251 V (s. u. 8.556). Für den alten, hiervon etwas abweichenden,
S 255 III vgl. MoREAU I 594.
262 ], & 122 (Morrau II 248); II, $ 128 (MorEAU II 253).
263 R. XIX, 5 (MoreAu II 115).
26% Anders in der zweiten Kammer Württembergs $ 42 I, 2 und Schwarz-
burg-Sondershausen $ 69 II 2: „bei leichteren Fällen“; anders auch in der
zweiten Kammer Elsaß-Lothringens $ 65 II: „Verfehlungen gegen die GO.
und Disziplin hat der Präsident zurügen, und nötigenfalls den Red-
ner zur Ördnung zu rufen.“