— 515 —
tum“ geschaffen wird. Die Veröffentlichung ist dann ein nur zu
sehr erwünschtes offizielles Beweismittel.
Der dem französischen Recht (II, $ 128 I) bekannte Verlust
der Hälfte der Diäten für die Dauer eines Monats als ipso iüre
(de plein droit) eintretende Folge der censure simple ist, was wohl
keines Beweises bedarf, ebenfalls disziplinares Strafmittel.
In Italien ist die nach dem zweiten Ordnungsruf eintretende
Zensur geradezu der Ausdruck der Geschäftsordnung für Aus-
schließung; denn II, $ 41 J, 2 sagt: „la censure implique, outre
’exclusion immediate de la salle, ’interdiction d’y reparaitre pour
un delai de deux A huit jours“. Da demnach ihr Hauptzweck in
der Ausschließung besteht, ist darüber besser unten im $ 12, der
sich mit der rechtlichen Natur der Exklusion beschäftigt, zu han-
deln. Daneben enthält die Zensur auch hier das Moment der
Mißbilligung (denn $ 41 sagt: „la censure implique linter-
dietion ete.*). Diese aber ist, nach dem Gesagten, wirkungslos.
Wirkung der Zensur ist hier einzig und allein die Ausschließung.
$S 12. Die Ausschließung.
Die Ausschließung ist das schroffste und wirksamste Mittel,
dessen sieh die Parlamente in besonders schweren Fällen gegen
ihre Mitglieder bedienen. Die Voraussetzungen sind wiederum
verschieden ausgebildet. Wir unterscheiden:
I. Ausschließung für den Rest der Sitzung oder, um den
Gegensatz zu den beiden folgenden klarer zu stellen, Entfernung
aus der Sitzung. Nahezu übereinstimmend sind die Vorschriften
der Geschäftsordnungen für den deutschen Reichstag, das preu-
ßische Haus der Abgeordneten, die zweite Kammer Württembergs,
die Bremer Bürgerschaft, Schwarzburg-Sondershausen, das House
of Commons. Voraussetzung ist „gröbliche Verletzung der Ord-
nung“ ?#® (RT. $ 60 III, seit dem Beschluß vom 16. Februar
20? Was das ist, läßt sich generell nicht sagen. Im Reich wollte man
die Verletzungen treffen, „die den ersten Anforderungen des Anstandes