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werden (so in Preußen und in Schwarzburg-Sondershausen), oder
der Präsident muß die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aus-
setzen oder ganz aufheben, oder wenn er sich kein Gehör ver-
schaffen kann, sein Haupt bedecken und dadurch die Sitzung auf
eine Stunde unterbrechen (so im Reichstag $ 60 III in Verb. mit
8 61) 273,
2. Temporäre Ausschließung. In der Regel ist ihre Dauer
nach Sitzungen, Tagen, Wochen, Monaten genau bezeichnet. Der-
artige Umgrenzungsvorschriften fehlen in Ungarn (II, $ 251 V),
den Vereinigten Staaten (Const. I, 5.2) °”, auch in Reuß ä. L.
(VU. $ 65 IL S. 2, 3). Einfache Ordnungsstörung kann in Bel-
gien wiederum die Veranlassung zur Ausschließung sein (II,
88 35 fl.). Leistet das ausgeschlossene (s. o. Nr. 1) Mitglied dem
ausdrücklichen Befehl, die Kammer zu verlassen, nicht Folge, und
muß deshalb die Sitzung aufgehoben werden, so tritt Ausschlie-
ßung für acht Sitzungen ein ($ 38). Diese Maßregel tritt außer
Kraft, wenn sich das Mitglied am folgenden Tag schriftlich mit
den Worten: „qu'il regrette d’avoir meconnu la deeision de la
Chambre“ entschuldigt ($ 39). Muß zur Exklusion dreimal in
derselben Session gegriffen werden, so erstreckt sich ihre Dauer
auf fünfzehn Sitzungen (8 40). In Ungarn wird der Abgeordnete,
der in der Ordnungsstörung fortfährt oder sich sonst gegen An-
ordnungen des Präsidenten ungehorsam bezeigt, dem Immunitäts-
ausschuß überwiesen, der Ausschließung für eine bestimmte Zeit
vorschlagen kann (Il, $ 251 V)°”. Keine andere Voraussetzung
273 Dann allerdings ist der Abgeordnete „Sieger“ über das Parlament,
freilich ein strafrechtlich verfolgbarer. Vgl. dazu die anmaßenden Worte
Singers: RT. 16. II. 1895, StenBer. 939 A; dazu auch HusrıcH 437 N. 23,
244 N. 55; ferner PERELS 101 und N. 563; vgl. auch RT. am 4. XII. 1902,
StenBer. 6893 C fi.
374 In Amerika soll von dem Mittel der Ausschließung noch kein Ge-
brauch gemacht worden sein (s. Drucksachen d. pr. AbgH. 1910, V 3511r).
?75 Vorausssetzung für die Ueberweisung waren genauer: „si le depute
en question persiste & troubler l’ordre, et que la necessitE d’une prompte
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/4. 34