Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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als „disorderly behaviour“ verlangen die Vereinigten Staaten 
(Const. I, 5, 2) und ebenso Reuß ä.L. (VU.865 lI) — welch 
letztere Bestimmungen auch das außerparlamentarische 
Verhalten betreffen —, während Frankreich eine große Zahl 
von Einzelvorschriften, für beide Kammern fast übereinstimmend, 
gibt. Die Aussehließung erscheint dort als „eensure avec exceln- 
sion temporaire*. »ie tritt ein bei Widerspruch gegen die ein- 
fache Zensur, bei der dritten bzw. zweiten censure simple in einer 
Session, bei Aufforderung zum Bürgerkrieg und zu Gewalttat in 
öffentlicher Sitzung oder zur Verfassungsverletzung, bei Beleidi- 
gungen des Präsidenten der Republik, der betr. Kammer oder 
einer Partei usw. (I, $ 119; II, 8 124). Sie erstreckt sich im 
Senat auf drei Sitzungen (8 120 D), in der Deputiertenkammer 
‚jusquä& l’expiration du jour de la quinzieme seance qui suivra 
celle oü la mesure aura ete prononcee“ (8 125 ]). Daselbst end- 
lich auf dreißig Sitzungen im Fall des Ungehorsams gegen den 
Entfernungsbefehl des Präsidenten sowie wenn die censure avec 
exclusion temporaire demselben Mitglied aufs neue in der näm- 
lichen Session auferlegt wird (8 125 III). Kehrt der Ausgeschlos- 
sene vor Ablauf der Frist zurück, so erfolgt seine Verhaftung 
durch den Quästor und Einbringung in ein zu diesem Zweck her- 
geriehtetes Gemach für drei Tage ($ 126 I, II)”. Ebenso ein- 
gehende Vorschriften hat Braunschweig: sie decken sich zum 
größten Teil mit den französischen und ungarischen ($ 57 III/V); 
mesure ne se fasse pas sentir, comme aussi dans les autres cas de deso- 
beissance au president“ ($ 255 II, MOREAU I 594). Der heutige $ 251 IV 
stimmt hiermit z. T. wörtlich überein. 
76 A. a. O. wird ganz einfach bestimmt: „Each house may with 
the concurrence of two thirds expel a member. Das Ausstoßungsrecht 
ist hiernach unbeschränkt, also muß es doch auch beschränkbar sein; 
ebenso das höchste Gericht der Staaten; vgl. Drucksachen d. pr. AbgH. 
1910, V 3519 1. 
27 Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Frankfurter Entwurf 
8 8 V (HassLER — s. 0. Note 231 — II 506).
	        
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