— 513 —
als „disorderly behaviour“ verlangen die Vereinigten Staaten
(Const. I, 5, 2) und ebenso Reuß ä.L. (VU.865 lI) — welch
letztere Bestimmungen auch das außerparlamentarische
Verhalten betreffen —, während Frankreich eine große Zahl
von Einzelvorschriften, für beide Kammern fast übereinstimmend,
gibt. Die Aussehließung erscheint dort als „eensure avec exceln-
sion temporaire*. »ie tritt ein bei Widerspruch gegen die ein-
fache Zensur, bei der dritten bzw. zweiten censure simple in einer
Session, bei Aufforderung zum Bürgerkrieg und zu Gewalttat in
öffentlicher Sitzung oder zur Verfassungsverletzung, bei Beleidi-
gungen des Präsidenten der Republik, der betr. Kammer oder
einer Partei usw. (I, $ 119; II, 8 124). Sie erstreckt sich im
Senat auf drei Sitzungen (8 120 D), in der Deputiertenkammer
‚jusquä& l’expiration du jour de la quinzieme seance qui suivra
celle oü la mesure aura ete prononcee“ (8 125 ]). Daselbst end-
lich auf dreißig Sitzungen im Fall des Ungehorsams gegen den
Entfernungsbefehl des Präsidenten sowie wenn die censure avec
exclusion temporaire demselben Mitglied aufs neue in der näm-
lichen Session auferlegt wird (8 125 III). Kehrt der Ausgeschlos-
sene vor Ablauf der Frist zurück, so erfolgt seine Verhaftung
durch den Quästor und Einbringung in ein zu diesem Zweck her-
geriehtetes Gemach für drei Tage ($ 126 I, II)”. Ebenso ein-
gehende Vorschriften hat Braunschweig: sie decken sich zum
größten Teil mit den französischen und ungarischen ($ 57 III/V);
mesure ne se fasse pas sentir, comme aussi dans les autres cas de deso-
beissance au president“ ($ 255 II, MOREAU I 594). Der heutige $ 251 IV
stimmt hiermit z. T. wörtlich überein.
76 A. a. O. wird ganz einfach bestimmt: „Each house may with
the concurrence of two thirds expel a member. Das Ausstoßungsrecht
ist hiernach unbeschränkt, also muß es doch auch beschränkbar sein;
ebenso das höchste Gericht der Staaten; vgl. Drucksachen d. pr. AbgH.
1910, V 3519 1.
27 Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch im Frankfurter Entwurf
8 8 V (HassLER — s. 0. Note 231 — II 506).