— 521 —
Mitglieder Rechtssätze erlassen kann (s. o. S. 460). Statuiert da-
her die Geschäftsordnung die Pflicht zur Teilnahme, so statuiert
sie damit, da eine solehe Norm in Freiheit und Eigentum der. ihr
Unterworfenen eingreift, einen Rechtssatz; die in ihm enthaltene
Pflicht ist also eine Rechtspflieht. Erzwungen werden kann sie
freilich nieht, da, den kontinentalen Parlamenten wenigstens, im
Regelfall eine Exekutivgewalt mangelt”, sie auch nicht über
staatliche Exekutivgewalt verfügen können. Beim Schweigen der
Rechtsordnung, z. B. im deutschen Reichstag und im preußischen
Abgeordnetenhaus, in denen allerdings heut die gänzliche Aus-
schließung noch unbekannt ist °®”, versteht sich die Verpflichtung
einmal als unerläßliche Voraussetzung für die Tätigkeit des Par-
laments von selbst, sie ergibt sich aber andererseits daraus, daß
die Abgeordneten nur mit Urlaub des Präsidenten bzw. des Hauses
den Verhandlungen fernbleiben dürfen (z. B. Reichstag $ 65;
AbgH. $ 69) #8,
Wird nun diese Pflicht verletzt, sei es dadurch, daß bei der
Eröffnung des Landtags der Abgeordnete gar nicht erscheint, sei
es, daß er im Lauf der Session unentschuldigt ausbleibt, so kann
er, unter Umständen nach vorheriger Aufforderung zu erscheinen,
seines Sitzes im Haus von seiten der Kammer für verlustig er-
klärt werden. Vielfach greifen hierbei die Geschäftsordnungen zu
dem beliebten Mittel der Fiktion, indem sie sagen, daß der Ab-
geordnete als ausgeschieden angesehen oder daß sein fortgesetztes
unentschuldigtes Ausbleiben als Austrittserklärung gelten werde ?®?,
2886 Eine solche haben: Bayern, Art. 7; Sachsen, LO. $ 27 II; Sachsen-
Weimar $ 28 II; Braunschweig 8 37 II; Sachsen-Koburg-Gotha $ 81; Un-
garn (s. u.); Frankreich nach $ 5 des Ges. v. 22, VII. 1879 (LEBon, Das
Verfassungsrecht der französischen Republik 1909 S. 101; abgedruckt bei
MorkaAu Il 185).
287 Ueber ihre Unmöglichkeit s. u. $ 20 8. 563/4.
288 So richtig WEIGEL 77/8; PIERRE 1 475, Die Bestimmungen sind-
leges imperfectae; zustimmend G. MEYER 454; JELLINEK Syst. 172 N. 3.
289 Das tun: Sachsen-Weimar $ 18 III; Hessen $ 55; Sachsen-Koburg-
Gotha $ 3 8. 2; Bayern Art. 27/28; Braunschweig $ 39.