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Diese Fiktion ist ohne Einfluß auf die Rechtsnatur der Ausschlie-
ßung °°°, die sich von der durch Beschluß des Landtags erfolgten *°
nicht unterscheiden kann.
Die Pflichtverletzung kann aber auch in anderem bestehen.
So bestimmt die Geschäftsordnung von Sachsen-Weimar ($ 25),
daß der Abgeordnete, der die ihm für geheime Verhandlungen
(durch $ 24) auferlegte Schweigepflicht verletzt, durch Landtags-
beschluß ausgeschlossen werden kann.
Die rechtliche Natur ist für alle drei Arten des Typus der
Ausschließung dieselbe Der Befehl, sich zu entfernen, dem der
Abgeordnete, da er der parlamentarischen Reehtsordnung unter-
worfen ist, folgen muß, ist ein Eingriff in seine persönliche Frei-
heit, ein Uebel, welches eintritt wegen eines Disziplinarunrechts
nach dem Bruch der Sonderrechtsordnung, und demgemäß eine
Strafe, also hier eine Disziplinarstrafe °”.
Im einzelnen ist mancherlei bestritten. In fremden Rechten
scheint man nie ernstlich die Ausschließungskompetenz des Par-
laments geleugnet zu haben °®. In England freilich schwankte
das Unterhaus, ob zugleich dem Abgeordneten die Wählbarkeit
aberkannt werden könnte. Nach jahrelangen Versuchen, dies
durchzusetzen, gab es schließlich in dem Fall JoHn WILKEs?®
dieses Beginnen auf, so daß heut auf Entziehen der Wiederwahl
unzweifelhaft nicht erkannt werden kann.
2° Husrich 4ll; vgl. auch Abg. HARNIER im RT. am 15. VI. 1868,
StenBer. 455.
221 So in Oldenburg $ 101; Anhalt $ 63; Waldeck VU. 8 69 I; Schwarz-
burg-Sondershausen $ 32 8. 2.
292 Zustimmend HuBricH 436, 411. Anders war die Meinung des pr.
AbgH.; vgl. StenBer. v. 6. V. 1910, Bd. IV 5505; Drucksachen 1910 3508 r,
35llr (Abg. v. DırrurtH). Dort wird Wirkung und Zweck verwechselt,
wenn es als ein Mittel präventiver Art angesehen wird; ebenso auch v.
BAR im Recht 1912 304, 305; HEINEMANN DJZ. 1913 857 ı. £.
»23 Vgl. HATScHEK DJZ. 1910 560.
224 May 60 ff.; RepuıcH 628.