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Eine zeitige oder dauernde ist noch unbekannt. Die Ausschlie-
ßungsbefugnis ruht in den andern Ländern keineswegs immer auf
gesetzlicher Grundlage ®®; sie ist im Delegationssystem oft nur
in den Geschäftsordnungen enthalten, ohne daß das Gesetz aus-
drücklich zu ihr ermächtigte.
Ferner muß darauf hingewiesen werden, daß Art. 27 RV.
und Art. 78 pr. VU. es dem Parlament überlassen, „ohne
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jede Einschränkung sich eine Geschäftsordnung zu
geben. Daher kann die Ausschließung in die Geschäftsordnung
aufgenommen werden, und eine solche Bestimmung wäre nur
dann nichtig, wenn sie contra legem verstieße, also den Rahmen
der Delegierung überschritte.e Damit gelangen wir zu den er-
hobenen Einwendungen.
1. Der Eingriff in das Recht des Abgeordneten ®®. Wenn
man vielfach liest, auf Grund der Verfassung und des Wahlge-
setzes sei der Abgeordnete berechtigt, an den Verhandlungen des
Reichs- bzw. Landtags teilzunehmen, und daher könne er im
Reich und in Preußen durch die Geschäftsordnung nicht ausge-
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schlossen werden °”, so ist das schon insofern nicht ganz richtig,
908 Die Behauptung der von HEINEMNNN a. a. O. mitgeteilten Revisions-
begründung: „Wo das Ausland oder die partikulare deutsche Gesetzgebung
ein Ausschließungsrecht statuiere, beruhe es überall auf gesetzlicher
Grundlage“, entspricht keineswegs den Tatsachen. In Württemberg, Bremen,
Schwarzburg-Sondershausen, Italien, Frankreich, Belgien fehlt jeglicher An-
halt im Gesetz.
37 ARNDT RV. 191; PrreLs 2 gebraucht wenig zutreffend den Aus-
druck „souverän“, ebenso Graf Tısza, Parlamenti örseg &s parlamenti
souverainitas (Parlamentswache und -souveränität), in Magyar Figyelö
Jahrg. III. Nr. 18 S. 409 ff., Budapest 1913.
808 Es wird hier nur von den durch Wahl zu Abgeordneten gewor-
denen Personen geredet, da nur für sie die Erörterung praktischen Wert
hat. Dasselbe wie für sie gilt jedoch auch für die durch Gesetz, Ernen-
nung, Familienzugehörigkeit berufenen Mitglieder; vgl. JELLINEK Syst.
174/5.
£009 PERELS 101; v. SEYDEL AnnDR. 1880 415; WEIGEL 77; HEINE-
MANN a. a. O.; WERTHAUER a. a. OÖ. 837 r.; HEINEMANN a. a. O.; STRANZ
a a. O.; LaBanD I 241 (vgl. das Zitat oben Note 283); v. Bar im Recht