Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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kennung als Organ und Zulassung zu dessen Funktionen“ ®”. 
Ein solches Recht haben auch die Kammermitglieder, da sie Organe 
sind. Bei ihnen ist also ein „Anspruch auf Organschaft, näher 
ein Anspruch auf Mitgliedschaft an der betreffenden Kammer zu 
konstatieren. Dieses Recht stellt sich juristisch dar als ein auf 
Grund ihrer aktiven, durch die Wahl erworbenen Qualifikation 
sich ergebender Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität 
als Trägers staatlicher Organschaft“?®. Der Anspruch kann 
geltend gemacht werden, sei es vor den Gerichten, sei es vor der 
Kammer selbst, die in diesem Fall bekanntlich eine richterliche 
Tätigkeit ausübt °19, 
Der Anspruch auf Anerkennung ist nach dem Gesetz der 
einzige, der sich für die Person des Gewählten ergibt. Die ein- 
zelnen „Mitgliedsrechte“, zu denen, wie oben erwähnt, das Recht 
auf Teilnahme neben dem auf Abstimmung, Antragstellung, Inter- 
pellation etc. zählt, sind daher nur Kompetenzen, d. h. „das Maß 
staatlicher Funktionen, das durch ein Staatsorgan pflichtgemäß 
zu versehen ist“ ®, und daher nur Normen des — in casu nicht 
ausdrücklich von der Gesetzgebung formulierten — objektiven 
Rechts. 
Man könnte entgegenhalten, daß doch in den $8$ 105, 106 
StGB. diese Funktionen geschützt und damit als subjektive Rechte 
anerkannt seien. Allein dort werden zunächst nur einige wenige 
Kompetenzen geschützt, nämlich die der Teilnahme an den 
Sitzungen ®'! und die der Abstimmung. Ferner ist das Strafrecht 
917 JELLINEK allgStL. 548; DERS. Syst. 142 ff. 
318 DERS. Syst. 167. 
310 Gemeint ist die Tätigkeit der Wahlprüfung (s. u. $ 18). 
320 JELLINEK Syst. 227, 232, 169; a. M. außer den Note 309 genannten 
auch v. MoHL Z. f. d. ges. Staatsw. 31 64 ff, wo er von einem „Recht zu 
sprechen“ eingehend handelt. 
921 Diese äußert sich in den $$ 105/6 in der Befugnis, sich an den Ort 
der Versammlung zu begeben, Beschlüsse nach eignem Ermessen zu fassen 
oder zu unterlassen, im Parlament zu verweilen.
	        
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