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kennung als Organ und Zulassung zu dessen Funktionen“ ®”.
Ein solches Recht haben auch die Kammermitglieder, da sie Organe
sind. Bei ihnen ist also ein „Anspruch auf Organschaft, näher
ein Anspruch auf Mitgliedschaft an der betreffenden Kammer zu
konstatieren. Dieses Recht stellt sich juristisch dar als ein auf
Grund ihrer aktiven, durch die Wahl erworbenen Qualifikation
sich ergebender Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität
als Trägers staatlicher Organschaft“?®. Der Anspruch kann
geltend gemacht werden, sei es vor den Gerichten, sei es vor der
Kammer selbst, die in diesem Fall bekanntlich eine richterliche
Tätigkeit ausübt °19,
Der Anspruch auf Anerkennung ist nach dem Gesetz der
einzige, der sich für die Person des Gewählten ergibt. Die ein-
zelnen „Mitgliedsrechte“, zu denen, wie oben erwähnt, das Recht
auf Teilnahme neben dem auf Abstimmung, Antragstellung, Inter-
pellation etc. zählt, sind daher nur Kompetenzen, d. h. „das Maß
staatlicher Funktionen, das durch ein Staatsorgan pflichtgemäß
zu versehen ist“ ®, und daher nur Normen des — in casu nicht
ausdrücklich von der Gesetzgebung formulierten — objektiven
Rechts.
Man könnte entgegenhalten, daß doch in den $8$ 105, 106
StGB. diese Funktionen geschützt und damit als subjektive Rechte
anerkannt seien. Allein dort werden zunächst nur einige wenige
Kompetenzen geschützt, nämlich die der Teilnahme an den
Sitzungen ®'! und die der Abstimmung. Ferner ist das Strafrecht
917 JELLINEK allgStL. 548; DERS. Syst. 142 ff.
318 DERS. Syst. 167.
310 Gemeint ist die Tätigkeit der Wahlprüfung (s. u. $ 18).
320 JELLINEK Syst. 227, 232, 169; a. M. außer den Note 309 genannten
auch v. MoHL Z. f. d. ges. Staatsw. 31 64 ff, wo er von einem „Recht zu
sprechen“ eingehend handelt.
921 Diese äußert sich in den $$ 105/6 in der Befugnis, sich an den Ort
der Versammlung zu begeben, Beschlüsse nach eignem Ermessen zu fassen
oder zu unterlassen, im Parlament zu verweilen.