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kein System subjektiver Rechte ®””; es schafft keine®”, sondern
gewährt nur den im Öffentlichen oder privaten Recht entstandenen
Schutz, so daß höchstens, wie geschehen, von einer legalen An-
erkennung der Existenz eines Rechts auf Teilnahme gespro-
chen werden kann. Ein solches wird aber vom öffentlichen Recht
nirgends statuiert. Die Kompetenzen sind daher „Bestandteile
der Normen über staatliche Organisationen“ ?*. Ihre Verletzung
wäre somit Verletzung objektiven Rechts.
Wenn daher von einem unzulässigen Eingriff in das Recht
des Abgeordneten geredet wird, so kann das nur als die Behauy'-
tung, objektives Recht werde verletzt, gedeutet werden. Ist dies
der Fall? Die Frage ist einfach die nach dem Verhältnis der
Geschäftsordnungsbestimmungen zu einer Norm des objektiven
Rechts, die etwa so lauten mag: Mit Annahme der Wahl ist der
Gewählte kompetent, an den Sitzungen des Parlaments teilzu-
nehmen. Ist diese Norm absolut, so ist eine ihr widersprechende
Geschäftsordnungsvorschrift nichtig. Es ist aber unmöglich, daß
jene Norm absolut ist. Sie trägt vielmehr ihre Beschränkung ın
sich selber. Das Parlament hat die Kompetenz, seine Disziplin
zu regeln, der Abgeordnete die der Teilnahme Es ergibt sich
daraus die Frage nach dem Verhältnis von der Gesamt- zur Einzel-
kompetenz, deren Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Die
Einzelzuständigkeit muß der der Gesamtheit weichen. Also reicht
die Kompetenz des Abgeordneten nur so weit, wie die Gesamt-
heit, d. h. das Parlament, d. h. also, soweit die Geschäftsordnung
es gestattet. Und hat diese es für nötig befunden zur Aus-
schließung zu greifen, so wird die Gültigkeit einer solchen Be-
stimmung durch die Einzelzuständigkeit nicht berührt ®®. Hätte
22 JELLINEK Syst. 169: DERS. allgStL. 407.
323 Auch das Strafantragrecht wird nicht durch das Strafrecht ge-
schaffen; es gehört, da der Antrag Prozeßvoraussetzung ist, dem Straf-
prozeßrecht an.
324 JELLINEK Syst. 169.
925 Hiergegen HORSTMANN a. a. O. 172, 173 mit sehr beachtlichen Ar-