Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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kein System subjektiver Rechte ®””; es schafft keine®”, sondern 
gewährt nur den im Öffentlichen oder privaten Recht entstandenen 
Schutz, so daß höchstens, wie geschehen, von einer legalen An- 
erkennung der Existenz eines Rechts auf Teilnahme gespro- 
chen werden kann. Ein solches wird aber vom öffentlichen Recht 
nirgends statuiert. Die Kompetenzen sind daher „Bestandteile 
der Normen über staatliche Organisationen“ ?*. Ihre Verletzung 
wäre somit Verletzung objektiven Rechts. 
Wenn daher von einem unzulässigen Eingriff in das Recht 
des Abgeordneten geredet wird, so kann das nur als die Behauy'- 
tung, objektives Recht werde verletzt, gedeutet werden. Ist dies 
der Fall? Die Frage ist einfach die nach dem Verhältnis der 
Geschäftsordnungsbestimmungen zu einer Norm des objektiven 
Rechts, die etwa so lauten mag: Mit Annahme der Wahl ist der 
Gewählte kompetent, an den Sitzungen des Parlaments teilzu- 
nehmen. Ist diese Norm absolut, so ist eine ihr widersprechende 
Geschäftsordnungsvorschrift nichtig. Es ist aber unmöglich, daß 
jene Norm absolut ist. Sie trägt vielmehr ihre Beschränkung ın 
sich selber. Das Parlament hat die Kompetenz, seine Disziplin 
zu regeln, der Abgeordnete die der Teilnahme Es ergibt sich 
daraus die Frage nach dem Verhältnis von der Gesamt- zur Einzel- 
kompetenz, deren Beantwortung nicht zweifelhaft sein kann. Die 
Einzelzuständigkeit muß der der Gesamtheit weichen. Also reicht 
die Kompetenz des Abgeordneten nur so weit, wie die Gesamt- 
heit, d. h. das Parlament, d. h. also, soweit die Geschäftsordnung 
es gestattet. Und hat diese es für nötig befunden zur Aus- 
schließung zu greifen, so wird die Gültigkeit einer solchen Be- 
stimmung durch die Einzelzuständigkeit nicht berührt ®®. Hätte 
22 JELLINEK Syst. 169: DERS. allgStL. 407. 
323 Auch das Strafantragrecht wird nicht durch das Strafrecht ge- 
schaffen; es gehört, da der Antrag Prozeßvoraussetzung ist, dem Straf- 
prozeßrecht an. 
324 JELLINEK Syst. 169. 
925 Hiergegen HORSTMANN a. a. O. 172, 173 mit sehr beachtlichen Ar-
	        
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